Namensänderung (standesamtlich)
Die aufgeführten nachträglichen Erklärungen zur Namensführung können im Standesamt beantragt werden:
- Wiederannahme eines Namens nach Auflösung der Ehe:
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat oder dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Diese Namensänderung kann gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Namen der Kinder haben. Dazu bitte unbedingt das Standesamt befragen. - Hinzufügen eines Namens:
Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Hinzufügung kann jederzeit widerrufen werden. Die Erklärung dazu muss bei der Standesbeamten abgegeben werden. - Namenserteilung durch Erklärung:
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteiles oder aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteiles. Die Erklärungen sind gegenüber dem Standesbeamten oder dem Notar abzugeben. - Einbenennung:
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen oder einen aus ihrem Ehenamen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass sie das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben. Führt das Kind den Namen des anderen Elternteiles bzw. steht ihm die elterliche Sorge mit zu, so bedarf die Erteilung des Namens seiner Einwilligung. Ein volljähriges Kind kann sich, auch wenn es nicht im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und des Ehegatten des Elternteils lebt, mit deren Einwilligung selbst einbenennen. Alle Erklärungen sind vor dem Standesbeamten oder dem Notar abzugeben. - Rückbenennung:
Wird die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, so können jeder Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, sowie das Kind selbst, sobald es volljährig ist die Einbenennung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig machen. - Nachträgliche Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes:
Wird die gemeinsame Sorge der Eltern für ihr Kind erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, können die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Die Erklärung darüber ist vor dem Standesbeamten oder dem Notar abzugeben. - Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Person:
Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig wie folgt neu bestimmen: wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht, indem sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt oder wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat, indem sie diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder diesem den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt. Die Neubestimmung bedarf der Einwilligung desjenigen Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt wird, es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben.
Das Standesamt ist an die Aufrufanlage im Rathaus angeschlossen.
Gebühren – Entgelte
- 47,00 EUR (Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften)
Rechtsgrundlage
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1355, § 1355a; § 1617, § 1617a; § 1617b; § 1617c; § 1617d; § 1617e; § 1617i
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK), Tarifstelle 12, in der jetzt gültigen Fassung
Anträge – Formulare – Unterlagen
Nach den Bedingungen des Einzelfalls sind unterschiedliche Unterlagen notwendig. Eine vorherige telefonische Absprache ist ratsam. Die entsprechenden Formulare werden nur im Standesamt ausgefüllt.