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Geschlossenes Geschäft
Geschlossenes Geschäft Foto: Mario Hoesel – stock.adobe.com

Corona-Pandemie: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wie ist die aktuelle Lage im Land Brandenburg?

Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und zu verlangsamen, müssen Kontakte untereinander auf ein Minimum verringert werden. Aus diesem Grund wird das öffentliche Leben in Brandenburg vorerst bis zum 19. April weiter eingeschränkt. Das Kabinett hat dazu eine Rechtsverordnung beschlossen, die morgen in Kraft tritt. Die Verordnung regelt unter anderem das Verbot von Veranstaltungen ab 50 Teilnehmenden. Wenn sich weniger als 50 Menschen zusammenfinden, gelten genaue Vorgaben über Anwesenheitslisten. Außerdem müssen viele Geschäfte vorerst schließen:

Geöffnet bleiben der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte und den Großhandel. Damit können in großen Einkaufsmalls diese Verkaufsbereiche geöffnet bleiben.
Gaststätten dürfen nur geöffnet werden, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Sie dürfen frühestens 6 Uhr öffnen und müssen spätestens 18 Uhr schließen.

Geschlossen werden Bars, Diskotheken, Kneipen, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Spielplätze, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen. Auch der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios ist untersagt. Das gilt auch für Übernachtungsangebote im Inland zu touristischen Zwecken ebenso wie für Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.

Sonderregelungen gibt es in Krankenhäusern und Pflegeheimen: Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Hospizen dürfen keinen Besuch empfangen. Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und ähnlichen Wohnformen dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

Außerdem wird ab Mittwoch, 18. März an den Schulen in Brandenburg kein Unterricht mehr erteilt. Die Kindertagesstätten stehen nur in Einzelfällen für eine Notfallbetreuung zur Verfügung.

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Wo finde ich die wichtigsten Informationen zum Schutz vor dem Coronavirus?

Die wichtigsten Antworten auf Fragen zum Schutz vor dem Coronavirus stellen die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und das Robert-Koch-Institut zur Verfügung.

Über die aktuelle Lage informiert auch das Bundesgesundheitsministerium. Für Reisende hat das Auswärtige Amt wichtige Informationen zusammengestellt.

 

 

Warum gibt es in Brandenburg eine Notbetreuung und für wen gilt sie?

Da ab Mittwoch, 18. März, an den Schulen in Brandenburg kein Unterricht mehr erteilt wird und auch der Betrieb von Kindertagesstätten untersagt ist, wird eine Notbetreuung eingerichtet.

Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass beide Sorgeberechtigte oder der Inhaber des Sorgerechts, in sogenannten „kritischen Infrastrukturen“ arbeiten und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisieren können.

Dabei ist es unerheblich, ob diese berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb Brandenburgs ausgeübt wird. Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen:

  • im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychische Erkrankter,
  • zentrale Bereiche der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Rechtspflege und Vollzugsbereich,
  • Energie, Abfall, Ab- und Wasserversorgung, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
  • Land- und Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  • in der fortgeführten Kindertagesbetreuung.

Über die konkrete Notfallbetreuung entscheiden die Landrätinnen, Landräte und Oberbürgermeister.

Kindertagespflegestellen, bei denen nur wenige Kinder von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater zu Hause betreut werden, können weiter betrieben werden.

Förderschulen, an denen Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „geistige Entwicklung“ und mit Schwerstmehrfachbehinderungen beschult werden, werden nicht geschlossen. Die Eltern entscheiden, ob ihre Kinder diese Schule besuchen. Tragende Erwägung hierfür ist, dass insbesondere für diese Schülerinnen und Schüler die Schule der Ort ist, an dem – während der planmäßigen Unterrichtszeit – teilweise multiple Dienstleistungen erbracht werden, darunter pflegerische und therapeutische Leistungen.

Diese werden nicht von den Lehrkräften, sondern von Beschäftigten anderer Leistungsträgern erbracht.

Es wurde daher davon ausgegangen, dass bei einer plötzlichen Schließung die Eltern möglicherweise nicht sofort einen Ersatz schaffen können oder sie für die Kinder während der planmäßigen Unterrichtszeit nicht (kurzfristig) eine Betreuung zu Hause organisieren können. 

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Was passiert, wenn ich keine Betreuung für mein Kind finden kann?

Zunächst müssen alle zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen, zum Beispiel durch einen anderen Elternteil. Erst wenn trotz der Anstrengungen keine Betreuung gefunden wurde, hat der Arbeitnehmer in der Regel das Recht, nicht zur Arbeit zu kommen. Allerdings wird nur unter engen Voraussetzungen das Arbeitsentgelt gezahlt.

In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie appelliert an alle Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen zu vereinbaren, welche den Belangen der Familien und der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.

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Was passiert, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hat?

Kommt es zu einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, so kommt ein Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld in Betracht. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

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Stand: 17. März 2020, 16 Uhr