Staatskanzlei

Brandenburgisches Architektengesetz

veröffentlicht am 25.10.2005

Das Kabinett hat heute den Entwurf des Infrastrukturministeriums für ein neues Architektengesetz des Landes beschlossen. Die Novelle enthält Vereinfachungen, Klarstellungen und Anpassungen an bundeseinheitliche und EU-Regeln. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr vom Landtag beschlossen werden. Infrastrukturminister Frank Szymanski: „So müssen zum Beispiel in Zukunft die unteren Bauaufsichtsbehörden nicht mehr selbst nachprüfen, ob jemand bauvorlageberechtigt ist. Es reicht die Bescheinigung der Architektenkammer. Damit entlasten wir die Baubehörden und stärken die Selbstverwaltung der Kammern. Die rund 1200 Mitglieder der Architektenkammer in Brandenburg sind Dienstleister und Sachwalter des privaten und öffentlichen Bauherrn. Mit ihrer Kreativität und ihren Kenntnissen des Planens, Gestaltens und Bauens leisten sie wichtige Beiträge zur Gestaltung unserer Lebensräume in Städten und Gemeinden. Sie sichern einen hohen Standard in der Planungs- und Baukultur für nachhaltiges, kostenbewusstes Bauen.“ Die Regelungen des Gesetzentwurfs dienen der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht sowie der Umsetzung des Musterarchitektengesetzes. Er enthält zum Beispiel:
  • die Einführung einheitlicher Berufsbezeichnungen, zum Beispiel „Stadtplaner“
  • einheitliche Regelungen zum Berufsbild „Stadtplanung“,
  • Klarstellende Regelungen zur zweijährigen Berufspraxis, (bisher auch vorgeschrieben, aber jetzt konkreter)
  • Öffnung für den Zusammenschluss zu allen Gesellschaftsformen,
  • die Erlaubnis von jeder Form der Werbung, soweit sie nicht irreführend, vergleichend und unlauter ist.
Durch die Umsetzung der EU-Richtlinien und des Musterarchitektengesetzes sind einheitliche Regelungen in der Bundesrepublik vorhanden und damit eine Vereinfachung bei der Prüfung und Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie bei Eintragungen in die Architektenliste oder die Verzeichnisse bei der Architektenkammer gegeben. Nicht eindeutige Formulierungen werden klargestellt: Strukturierung der Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen auf der Grundlage der europäischen Richtlinien, der geltenden Befähigungsnachweise sowie Klarstellung der Regelung für die Durchführung der zweijährigen Berufspraxis. So müssen z.B. Absolventen bevor sie sich „Architektin“ oder „Architekt“ nennen dürfen, praktische Tätigkeiten in allen Bereichen des Planens und der Bauüberwachung ausüben und sich in auf ihre Berufsausübung bezogenen Themen u.a. der Baupraxis, der Wirtschaftlichkeit des Planen und Bauens, des Baurechts und des Managements fortbilden. Mit der Organisation und Durchführung dieser Aufgabe, die per Gesetz der Architektenkammer übertragen wurde, leistet sie einen wichtigen Beitrag zum Schutz des Bauherrn vor Fehlplanungen und dient überhaupt dem Verbraucherschutz.