Staatskanzlei

Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung

veröffentlicht am 27.09.2005

Die brandenburgische Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung die Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) erlassen. Sie beinhaltet wichtige Organisations- und Verfahrensvorschriften und löst die bisherige, auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) im Jahre 1994 erlassene Schiedsstellenverordnung ab. Der Erlass der neuen Verordnung wurde insbesondere erforderlich, weil sich durch die Einordnung des BSHG in das SGB XII die Rechtsgrundlage der Verordnung geändert hat. Wesentliche inhaltliche Änderungen betreffen u.a. die Bestellung der Mitglieder, Regelungen zu den Gebühren, zur Kostentragung sowie zur Zuständigkeit für die Rechtsaufsicht. Mit dem Erlass der Verordnung nach dem SGB XII wurden bewährte Regelungen der bisherigen Verordnung übernommen. Grundsätzlich ist die Schiedsstelle nach dem SGB XII für Streitigkeiten zuständig, die im Rahmen von Vergütungsverhandlungen zwischen den Trägern von Diensten und Einrichtungen vor allem im Bereich der Behindertenhilfe und den Kostenträgern von diesen allein nicht ausgeräumt werden können. Bei dem Schiedsstellenverfahren handelt es sich um ein Verfahren zur gütlichen Einigung, das dem regulären Klageverfahren vorgeschaltet ist.