Staatskanzlei

Landesregierung verabschiedet Gesetz zur Neuregelung des Hochschulrechts

veröffentlicht am 01.07.2008

Das Kabinett hat das von Wissenschaftsministerin Johanna Wanka vorgelegte Gesetz zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg verabschiedet. Damit sollen den Hochschulen unter anderem neue Spielräume insbesondere im personellen Bereich und bei den Organisationsstrukturen eröffnet werden. Das Brandenburgische Hochschulgesetz ist einer umfassenden strukturellen wie inhaltlichen Überarbeitung unterzogen worden, so dass der Erlass eines Ablösungsgesetzes erforderlich wurde. „Das Neuregelungsgesetz wird die Wettbewerbsfähigkeit unserer Universitäten und Fachhochschulen weiter steigern, indem es ihre Individualität, Kreativität und Innovationsfähigkeit stärkt“, sagte Wanka am Dienstag in Potsdam. Mit dem Gesetz werden weitere hochschulpolitische Zielsetzungen verfolgt: Durch zahlreiche Maßnahmen zur Optimierung der Qualität von Lehre und Studium soll die Attraktivität der brandenburgischen Hochschulen für Studierende und Doktoranden aus dem gesamten Bundesgebiet sowie aus dem Ausland weiter gesteigert werden. Gleichzeitig dienen einige Änderungen der Verbesserung der Studierneigung brandenburgischer Schüler sowie der Bekämpfung des für die nächsten Jahre prognostizierten Fachkräftemangels. Das Gesetz verfolgt im Übrigen durchgehend das Anliegen, die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft zu verbessern sowie die Familienfreundlichkeit des brandenburgischen Hochschulwesens zu steigern. Eine der weitest gehenden Veränderungen ist die Freigabe der Personalkategorien für den Bereich des akademischen Mittelbaus. Die Hochschulen können von den bisherigen Kategorien wie „wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter“ oder „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ weiterhin Gebrauch machen, sie müssen es aber nicht mehr. Zudem können sie neue Personalkategorien einführen oder testen. Bei den Organisationsstrukturen erhalten die Hochschulen weitreichende Selbstbestimmungsbefugnisse. Lediglich die Ämter des Präsidenten sowie des Dekans und die Ausgestaltung ihrer Kompetenzen werden noch gesetzlich vorgegeben. Die Art, Anzahl, Zusammensetzung und Aufgaben weiterer zentraler Organe können die Hochschulen in ihren Grundordnungen selbst festlegen. Neu eingeführt werden auch der Juniorprofessor und Professor mit Schwerpunkt Lehre an den Universitäten. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass die Qualität der Lehre dringend verbessert und die Lehrtätigkeit professionalisiert werden müssen. Eine weitere Neuerung ist der nebenberufliche Professor. Er soll insbesondere Hochschulen mit künstlerisch ausgerichteten Studiengängen weiterhelfen. Ein besonderer Bedarf ist zum Beispiel von der Hochschule für Film und Fernsehen angemeldet worden, um Experten aus der Medienpraxis für eine Professur zu gewinnen. Die herausragenden Fachleute sind allerdings häufig so in das Mediengeschäft eingebunden, dass für sie die Übernahme einer Professur im Hauptamt weder in Voll- noch in Teilzeit in Betracht kommt. Außerdem wird, einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz folgend, im Gesetz die Möglichkeit aufgenommen, besonders begabte Schüler vor Schulabschluss als Juniorstudierende an der Hochschule zu immatrikulieren. Sie erhalten damit das Recht, Module zu absolvieren, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Leistungspunkte zu erwerben. Die nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen werden dann bei einem späteren Studium anerkannt. Um die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung zu erleichtern, verzichtet das Gesetz künftig weitgehend auf die bisher für beruflich qualifizierte Studieninteressenten geltenden Zugangshürden. Voraussetzung für den Zugang zu einem grundständigen Studiengang ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung ist künftig eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine anschließende, mindestens zweijährige Tätigkeit oder die bestandene Meisterprüfung in einem geeigneten Beruf. Insbesondere auf das bisher erforderliche Absolvieren einer fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung wird verzichtet. Mit der Änderung sollen mehr beruflich Qualifizierte für ein Studium gewonnen werden. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels geleistet. Ferner sollen die Hochschulen die Möglichkeit erhalten, ein eigenes Körperschaftsvermögen zu bilden. Damit wird ein stärkerer Anreiz für Dritte geschaffen, Hochschulen Vermögen zuzuführen. Die Erfahrung zeigt, dass beispielsweise ehemalige Absolventen einer Hochschule eher geneigt sind, Geld zu spenden, wenn es nicht zunächst in das Eigentum des Landes übergeht, sondern unmittelbar in das Eigentum der Hochschule, der sie sich verbunden fühlen.