Staatskanzlei

Kabinett beschließt Änderung des Straßengesetzes

veröffentlicht am 08.01.2008

Das Brandenburgische Straßengesetz wird novelliert. Das Kabinett beschloss heute den von Infrastrukturminister Reinhold Dellmann vorgelegten Gesetzentwurf. Verfahrensabläufe werden vereinfacht und Ermessensspielräume bei kommunalen Straßenprojekten erweitert. Der Gesetzentwurf wird jetzt in den Landtag eingebracht und soll nach der Diskussion im Plenum und in den zuständigen Ausschüssen im ersten Halbjahr 2008 verabschiedet werden.

Infrastrukturminister Reinhold Dellmann: „Wir haben das Straßengesetz verschlankt und vereinfacht. Damit leisten wir einen Beitrag für den Bürokratieabbau und tragen den Bedürfnissen der kommunalen Verwaltungen und der Wirtschaft besser Rechnung als bisher.“ Der Chef der Staatskanzlei, Staatssekretär Clemens Appel, betonte": Die Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis wird jetzt ganz in das Ermessen der Verwaltung gelegt. Den Unternehmen kann damit großzügigerer als bislang u.a. die straßenrelevante Außenwerbung erlaubt werden. Insgesamt wird die Sondernutzung von öffentlichen Straßen für Wirtschaft und Bürger erleichtert."

Ziel ist es, in Brandenburg ein effizientes Gesetz zu schaffen, das den Bedürfnissen der Bürger, der Wirtschaft und der Verwaltungen noch besser Rechnung trägt. Dazu wurde das geltende Recht zunächst einer Revision unterzogen und ein Gutachten mit Änderungsvorschlägen erstellt. Diese wurden dann in einem Workshop mit Vertretern der Kommunen und der Wirtschaftsverbände erörtert und einer weiteren gutachterlichen Gesetzesfolgenabschätzung unterzogen.

Einige Beispiele, was sich laut Gesetzentwurf ändern soll:

  • Die bisher zweistufige Straßenaufsicht wird auf eine Stufe zurückgefahren. Zuständig sind in Zukunft der Landesbetrieb Straßenwesen für die Kreisstraßen und die Landkreise für die Gemeindestraßen, nicht mehr aber das Ministerium selbst. Dadurch entfällt eine Ebene, und die Fachaufsicht kann effizienter wahrgenommen werden.
  • Von den Regelwerken der Straßenplanung können Kommunen abweichen, wenn sie im Einzelfall nachweisen, dass die Qualität der Ausführung und die Sicherheit nicht leiden. So können zum Beispiel auch neue Materialien verwendet werden, die bisher in den Vorschriften nicht vorgesehen sind oder auch geringere Ausbaustandards gewählt werden, um Kosten zu sparen. Diese Erweiterung der Ermessensspielräume bringt vor allem bei den kommunalen Straßenbaulastträgern mehr Entscheidungsfreiheit.
  • Beim Ausbau von Kreis- und Gemeindestraßen kann auf ein zeitaufwändiges Planfeststellungsverfahren verzichtet werden, wenn für das jeweilige Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.
Planfeststellungsbeschlüsse sind zehn, statt bisher fünf Jahre gültig. Damit passt sich das Landesgesetz den Regelungen des Bundes an.