Staatskanzlei

Kabinett kippt Höchstaltersgrenzen für kommunale Wahlbeamte

veröffentlicht am 16.06.2015

Hauptamtliche Bürgermeister und Landräte sollen ihre Ämter in Brandenburg künftig ohne Höchstaltersgrenze ausüben können. Das sieht ein Gesetzentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes vor, dem das Kabinett heute in Potsdam zustimmte. Das Höchstalter für die Wählbarkeit von derzeit 62 Jahren und für die Amtsausübung von 70 Jahren soll danach ersatzlos gestrichen werden. Außerdem soll das Mindestalter für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat von 25 Jahre auf künftig 18 Jahre gesenkt werden. Innenminister Karl-Heinz Schröter betonte: „Die geltenden Altersgrenzen sind mit Blick auf die Reife der 18- bis 24-Jährigen, die höhere Lebenserwartung, die längere Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit sowie die bereits erfolgte Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nicht mehr zeitgemäß.“ Schröter sagte weiter wörtlich: „Es ist für die Bürger nicht nachvollziehbar, dass 18- Jährige und über 70-Jährige zwar in Bund und Land ein Parlamentsmandat oder ein Regierungsamt ausüben können, aber nicht an der Spitze einer Kommune stehen dürfen. Wir können es getrost den Bürgerinnen und Bürgern überlassen, wer nach ihrer Ansicht die beste Kandidatin oder der beste Kandidat ist. Die bisherigen starren Altersgrenzen sind vor diesem Hintergrund verzichtbar.“ Die Neuregelung soll auch für die mittelbar gewählten kommunalen Wahlbeamten wie Amtsdirektoren oder Beigeordnete in den Landkreisen und größeren Gemeinden gelten.