Staatskanzlei

Entwurf eines Brandenburger Justizvollzugsgesetzes auf den Weg gebracht

veröffentlicht am 27.11.2012

Die Landesregierung hat heute auf Vorschlag Justizminister Volkmar Schöneburg den Entwurf eines Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes beschlossen. Darin werden die bereits erlassenen Gesetze zum Jugendstrafvollzug und zum Untersuchungshaftvollzug mit der Neuregelung des Erwachsenenstrafvollzugs in einem Gesetz zusammengefasst. Brandenburg macht somit nach Worten von Minister Schöneburg von der im Zuge der Föderalismusreform 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungskompetenz umfassend Gebrauch. So werde ein konzeptionell neu ausgerichtetes Gesetz mit einheitlichen Begriffen und Regelungen für den Justizvollzug des Landes geschaffen. Ziel des Gesetzes ist nach Worten Schöneburgs der Dreiklang: „Behandlung stärken – Resozialisierung sichern – Schutz der Gesellschaft erhöhen“. Der Entwurf trägt den Anforderungen an einen konsequent am Resozialisierungsgedanken sowie an rechts- und sozialstaatlichen Erwägungen ausgerichteten Justizvollzug Rechnung. Ziel des Vollzugs ist die Resozialisierung der Gefangenen, die dazu befähigt werden sollen, künftig ein Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung zu führen. Gleichzeitig ist es Aufgabe des Vollzugs, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Es wird ein in der Regel standardisiertes Diagnoseverfahren eingeführt, welches unmittelbar nach Aufnahme der Gefangenen eine zügige und genaue Analyse der jeweils der Straffälligkeit zu Grunde liegenden Ursachen ermöglicht. Zudem werden auch die Fähigkeiten der Gefangenen in den Blick genommen, deren Förderung und Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken können. Ein deutlicher Schwerpunkt liegt in der Ausrichtung des Vollzugs auf die soziale Wiedereingliederung der Gefangenen, und zwar von Beginn der Haftzeit an. Im Ergebnis des Diagnoseverfahrens werden daher die Maßnahmen eingeleitet, die für die Erreichung des Vollzugsziels erforderlich sind. Diese werden in einem individuellen Vollzugs- und Wiedereingliederungsplan frühzeitig festgelegt und nach dessen Maßgabe umgesetzt. Die Anstalt hat ein Netzwerk aufzubauen, das den Gefangenen den Übergang vom Vollzugsalltag in das Leben in Freiheit erleichtert. Hierbei kommt auch den Bediensteten der Sozialen Dienste der Justiz eine herausragende Rolle zu. Der offene und der geschlossene Vollzug sind als gleichrangige Unterbringungsformen vorgesehen, da die Unterbringungsform allein von der Eignung der Gefangenen abhängt. Besondere Bedeutung für eine gelingende Resozialisierung misst der Entwurf Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Festigung familiärer sowie allgemein positiver sozialer Bindungen des Gefangenen während des Vollzugs bei. So wird die Mindestbesuchsdauer auf vier Stunden monatlich erhöht und die Möglichkeit von Langzeitbesuchen gewährt. Die Sozialtherapie wird neu ausgerichtet. Maßgeblich für die verpflichtende Unterbringung in der Sozialtherapie sollen nicht mehr allein formale Kriterien sein, sondern die Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit des Täters. Maßnahmen wie schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitstherapie, Arbeitstraining und Therapie, die für die Erreichung des Vollzugsziels als zwingend erforderlich erachtet werden, gehen allen anderen Maßnahmen vor und werden vergütet, um einen finanziellen Anreiz für die Teilnahme zu schaffen. Die Möglichkeiten der Erprobung in Lockerungen werden erweitert. Der Maßstab des Jugendstrafvollzugsgesetzes wird übernommen, wonach Lockerungen gewährt werden sollen, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zu entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Einzelunterbringung während der Einschlusszeiten ist als Grundsatz festgeschrieben. Dieser Grundsatz ist elementar, weil er den Gefangenen eine gewisse Privatsphäre ermöglicht und nicht zuletzt auch dem Schutz der Gefangenen vor Übergriffen dient. Der Entwurf geht davon aus, dass es nicht nur eine Aufgabe des Vollzuges sondern der gesamten Gesellschaft ist, an der Wiedereingliederung der Gefangenen mitzuwirken. Schöneburg: „Der nächste Schritt ist die konzeptionelle Vorbereitung von Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Gesetzes, das nach der Befassung mit dem Gesetzentwurf im Landtag am 1. Juni 2013 in Kraft treten soll. Hierzu gehören insbesondere die Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften, Schulungen des Personals sowie der baulichen, sächlichen und auch personellen Voraussetzungen für den Wohngruppenvollzug.“ Mit Blick auf dieses Vorhaben wird der Minister in den nächsten Monaten die einzelnen Justizvollzugsanstalten besuchen und sich über ausgewählte Schwerpunkte sowohl der Vollzugsgestaltung als auch der Personalsituation vor Ort unterrichten. Minister Schöneburg dankte der Fachabteilung seines Hauses, die mit Hochdruck und großem Engagement den Gesetzentwurf erarbeitet habe. Weiterhin sprach er den beteiligten Ministerien, Justizvollzugsanstalten, Fachverbänden, Interessenvertretungen und Gewerkschaften seinen Dank aus. Diese hätten mit wertvollen Anregungen und Empfehlungen, aber auch durch kritische Hinweise zu einem Gesetzentwurf beigetragen, der auf eine humane und die Resozialisierung von Straftätern fördernde Vollzugsgestaltung und Wiedereingliederung ausgerichtet ist sowie die Interessen von Opfern berücksichtigt und den Schutz potentieller Opfer erhöht.