Staatskanzlei

Änderungen bei Brandenburgs Ladenöffnungsgesetz

veröffentlicht am 24.08.2010

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz soll geändert werden: Geschäfte sollen danach weder an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen noch an der Mehrzahl der Sonntage innerhalb eines Monats geöffnet haben können. Das Kabinett hat heute einem entsprechenden Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums zugestimmt. Arbeitsminister Günter Baaske: „Bisher war es in Brandenburg bei gegebenen Anlässen möglich, dass an allen vier Adventssonntagen die Läden geöffnet haben. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Fall Berlin im letzten Jahr ausdrücklich als verfassungswidrig erklärt. Mit der Änderung machen wir das in der Praxis bewährte Brandenburger Ladenöffnungsgesetz rechtssicher.“ Das Gesetz soll im September in den Landtag eingebracht werden und bereits für die diesjährige Adventszeit gelten. Ausnahme von der neuen Regelung soll allein ein herausragendes gewichtiges öffentliches Interesse sein. Baaske: „Im Falle einer Katastrophe zur notwendigen Versorgung der Bevölkerung oder bei internationalen sportlichen oder kulturellen Großveranstaltungen können auch an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen die Geschäfte ihre Waren verkaufen. Das wird aber äußerst selten vorkommen.“ Die Regelungen zum Ladenschluss sind seit 2006 Sache der Bundesländer. Berlin hatte von dieser Möglichkeit am großzügigsten Gebrauch gemacht. In Brandenburg dürfen Geschäfte aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen geöffnet haben. Über die Anlässe und Termine entscheiden die Kommunen. Die Anzahl der Tage, an denen die Läden geöffnet sein dürfen, habe sich in der Praxis bewährt und solle deswegen unverändert bleiben, so Baaske. Im Dezember 2009 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Berliner Ladenöffnungsgesetz in Teilen gegen das Grundgesetz verstößt. Dort durften die Läden an allen vier Adventssonntagen ohne weitere Voraussetzungen öffnen. Dies sei sowohl mit der Religionsfreiheit als auch mit dem Schutz des Sonntags unvereinbar, so die Verfassungsrichter. Nach dem bestehenden Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz ist zwar eine Ladenöffnung nur bei Vorliegen eines besonderen Anlasses möglich. Durch diese Bedingung war aber bisher eine Ladenöffnung an allen Adventssonntagen nicht gänzlich ausgeschlossen.w