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Pressedienst

Feuerwerk

27.12.2005 Vorsicht bei Kauf und Abbrennen von Silvesterfeuerwerk

Kein Feuerwerk im Ausland kaufen - Signalmunition nicht auf offener Straße abfeuern

 
Nr. 239/2005

Zu einem sachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern mahnt Innenminister Jörg Schönbohm kurz vor dem Jahreswechsel. „Feuerwerkskörper sind gefährlich. Für Verkauf und Abbrennen gelten deshalb strenge Bestimmungen. Sie dienen der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger“, betonte Schönbohm. Wer gegen die Regeln verstößt, muss mit Geldstrafen oder sogar mit Freiheitsstrafen rechnen. Der Innenminister verwies darauf, dass das klassische Silvesterfeuerwerk wie Böller und Raketen (Pyrotechnische Erzeugnisse der Klasse II) erst ab dem 29. Dezember verkauft werden darf – und dieses auch nur in festen Läden. Der Verkauf ist nur an Personen über 18 Jahre gestattet. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Anders verhält es sich mit Kleinstfeuerwerk, das ganzjährig ohne Alterbegrenzung verkauft werden darf. Zum Kleinstfeuerwerk zählen unter anderem Wunderkerzen und Knallerbsen. Wer Feuerwerkskörper kauft, muss auch für eine sichere Lagerung sorgen. Die wichtigsten Tipps: Niemals den gesamten Feuerwerks-Vorrat in einem Behälter aufbewahren. Auf keinen Fall Streichhölzer und Feuerwerkskörper zusammen aufbewahren. Insbesondere muss das Feuerwerk auch sicher vor dem Zugriff von Kindern sein. Auch beim Umgang mit den Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht gilt allergrößte Vorsicht. Wichtig: • Bereits rechtzeitig vorher sämtliche Fenster, Dachluken, Balkontüren und Garagentore schließen sowie brennbare Gegenstände vom Balkon oder vom Haus entfernen. • Feuerwerk darf nur am Silvestertag und an Neujahr abgebrannt werden und keinesfalls in der Nähe von Krankenhäusern • Feuerwerk nur im Freien zünden, niemals innerhalb geschlossener Räume und Feuerwerkskörper nicht in der Hand behalten, sondern auf den Boden legen und dann zünden. • Raketen senkrecht in feststehende Flaschen oder Ähnliches stellen und so ausrichten, dass sie nicht auf benachbarte Gebäude, Menschen oder Tiere zielen. • Niemals versuchen ‚Fehlzünder’ ein zweites Mal anzuzünden, sondern besser unbrauchbar machen. • Beim Abbrennen von Tischfeuerwerk bedenken, dass Silvesterdekoration oft sehr gut brennt. • Niemals eigene Böller basteln oder an Feuerwerkskörpern manipulieren. Schönbohm warnte zudem vor dem Kauf von Feuerwerkskörpern im Ausland. Diese Pyrotechnik ist mit extrem hohen Risiken verbunden. Mangelhafte Verarbeitung und die Verwendung von Industriesprengstoff können selbst bei richtiger Handhabung zu schweren Verletzungen führen. Die Einfuhr solcher Feuerwerkskörper ist deshalb verboten und strafbar. In Deutschland sind nur Feuerwerkskörper erlaubt, die über eine Zulassung des Bundesamtes für Materialforschung (BAM) verfügen. Ein böses Erwachen könnte es auch für jene geben, die auf offener Straße Signal- und Schreckschussmunition aus Schreckschuss- Signal- oder Reizstoffwaffen abfeuern. Für das Führen derartiger Waffen und das Verschießen dieser Munition außerhalb eines Grundstücks benötigt man nämlich eine besondere Erlaubnis in Form des Kleinen Waffenscheins sowie eine Schießerlaubnis. Verstöße gegen die Erlaubnispflichten können mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Wer sich jetzt noch rasch eine entsprechende Genehmigung besorgen möchte, wird eine Enttäuschung erleben. Wegen der erheblichen Brand- und Explosionsgefahren werden die Schießerlaubnisse für pyrotechnische Munition auch für die Silvesternacht nicht erteilt. Abgefeuert werden darf erlaubnisfreie Signalmunition dagegen auf dem eigenen Grundstück. Es darf aber nur im Freien senkrecht in die Luft geschossen werden. Schießen von Balkonen in Wohnanlagen ist verboten.

Verantwortlich:
Dorothee Stacke, Pressesprecherin
Ministerium des Innern
Henning-von-Tresckow Str. 9-13
14467 Potsdam
Telefon (0331) 866 2060
Fax: (0331) 866 2666