Staatskanzlei

Schwangerenberatung: Kabinett schafft Grundlage für einheitliche Qualitätssicherung

Zu den Ergebnissen der Kabinettssitzung teilt Regierungssprecher Florian Engels mit:

veröffentlicht am 25.05.2021

Die Kriterien für die Förderung von Brandenburgs Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sollen infolge eines Gerichtsurteils neu geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Familienministeriums vor, der heute vom Kabinett verabschiedet wurde. Die Förderung soll sich in Zukunft unter anderem auch an der Nachfrage orientieren. Zudem sollen Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gleichermaßen die Qualität ihrer Arbeit jährlich nachweisen. Bislang gilt dies nur für Beratungsstellen, die für die Schwangerschaftskonfliktberatung im Falle einer ungewollten Schwangerschaft staatlich anerkannt sind. Ferner sollen nun auch Ärztinnen und Ärzte, die eine Beratung anbieten, zur flächendeckenden Versorgung beitragen können.

Familien-Staatssekretär Michael Ranft: „Ich danke den betroffenen Trägerverbänden und Organisationen für die konstruktive Mitarbeit an dem Gesetzentwurf. Damit schaffen wir gleiche Rahmenbedingungen für alle Beratungsstellen im Land und können eine weltanschauliche Vielfalt in einem hoch sensiblen Bereich garantieren, die wirklich allen Ratsuchenden Hilfe bietet."

Das Land Brandenburg stellt gemäß Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) des Bundes ein ausreichendes, plurales Angebot wohnortnaher Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sicher. Laut SchKG ist hierfür ein Mindestversorgungsschlüssel von einer Vollzeit-Beratungskraft oder entsprechend mehreren Teilzeitkräften auf 40.000 Einwohnende einzuhalten. Eine Förderung über den Mindestversorgungsschlüssel hinaus kann notwendig sein, um die Wohnortnähe, eine weltanschaulich plurale Trägervielfalt im Land und die ordnungsgemäße Beratungstätigkeit mit ausreichendem Personal sicherzustellen.

In Brandenburg gibt es 52 Schwangerschaftsberatungsstellen mit einem unterschiedlichen Spektrum an Beratungen. Einerseits wird im Rahmen der allgemeinen Schwangerschaftsberatung zu Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung oder zu allgemeinen Fragen zu einer Schwangerschaft beraten. Andererseits wird die Schwangerschaftskonfliktberatung angeboten, die nach § 218a StGB eine Voraussetzung für die Straffreiheit eines Schwangerschaftsabbruchs ist.

Die Neuregelung wurde notwendig durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015, wonach die zu fördernden Beratungsstellen eine weltanschauliche Vielfalt repräsentieren müssen (BVerwG 3C 1.14-4.14).

Das Änderungsgesetz soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

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