allgemeines Ordnungsrecht

Häufig gestellte Fragen zur neuen Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004:


  1. Weshalb enthält die neue Hundehalterverordnung trotz der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur alten Hundehalterverordnung doch wieder Rasselisten?

  2. Welches sind die wesentlichen Änderungen gegenüber der Hundehalterverordnung aus dem Jahr 2000?

  3. Ab wann gelten die neuen Regelungen und welche Übergangsregelungen sind vorgesehen?

  4. Was passiert mit den auf der Grundlage der alten Hundehalterverordnung ausgestellten Erlaubnissen und Bescheinigungen?

  5. Ich bin Besitzer eines 40/20-Hundes. Was muss ich nach Inkrafttreten der neuen Hundehalterverordnung tun?

  6. Was muss ich als Besitzer eines American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu jetzt tun?

  7. Was muss ich als Besitzer eines Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler jetzt tun?

  8. Warum ist der Schäferhund nicht gelistet?

  9. Für welche Hunde besteht nach der neuen Hundehalterverordnung eine Leinenpflicht?

  10. Müssen Hunde der in der Hundehalterverordnung aufgelisteten Hunderassen jetzt stets einen Maulkorb tragen?

  11. Gelten die Regelungen der Hundehalterverordnung auch für Blinden- und Behindertenbegleithunde sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde?

  12. Ist ein erhöhter Hundesteuersatz auch bei Hunden mit Negativattest rechtens?

  13. Was muss ich beim Urlaub im Land Brandenburg als Halter eines gefährlichen Hundes beachten?

  14. Trägt die Hundehalterverordnung den Interessen der Hundehalter hinreichend Rechnung?






1. Weshalb enthält die neue Hundehalterverordnung trotz der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur alten Hundehalterverordnung doch wieder Rasselisten?

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 20. August 2003 die Hunderasselisten der Hundehalterverordnung aus dem Jahre 2000 für nichtig erklärt. Dabei wurden die Regelungen jedoch nicht inhaltlich beanstandet, sondern aus formalen Gründen; das Bundesverwaltungsgericht hat für Vorschriften des Verordnungsgebers, die allein an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen, eine ausdrückliche Ermächtigung des Gesetzgebers gefordert. Mit seiner Änderung des Ordnungsbehördengesetzes hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber nunmehr erlaubt, Hunderassen zu bestimmen, für die die Eigenschaft als gefährliche Hunde bestimmt wird. Der Verordnungsgeber ist damit befugt, auf dieser vom Bundesverwaltungsgericht geforderten gesetzlichen Grundlage entsprechende Regelungen in der neuen Hundehalterverordnung vorzusehen.

Im Übrigen hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2004 entschieden, dass grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen Rechtsfolgen geknüpft werden können.


2. Welches sind die wesentlichen Änderungen gegenüber der Hundehalterverordnung aus dem Jahr 2000?

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Reihe von Vorschriften der Hundehalterverordnung aus dem Jahr 2000 für nichtig erklärt, da der Verordnungsgeber diese ohne hinreichende Ermächtigung durch den Gesetzgeber erlassen hatte. Mittlerweile liegt eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung in Gestalt des § 25a Absatz 4 des Ordnungsbehördengesetzes vor. Abgesehen von diesem - zwischenzeitlich behobenen Mangel - haben sich die Regelungen der Hundehalterverordnung aus dem Jahr 2000 jedoch bewährt, so dass sie zum größten Teil in die neue Hundehalterverordnung übernommen werden konnten.
Die neue Hundehalterverordnung enthält daher inhaltlich nur wenige Neuerungen. Hierzu gehört vor allem die Einbeziehung der Haftpflichtversicherung für die Halter gefährlicher Hunde in das Erlaubnisverfahren. Aufgrund der Änderung des Ordnungsbehördengesetzes sind die Halter gefährlicher Hunde verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für den Hund abzuschließen. Wird nunmehr die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Erlaubnis beantragt, hat der Halter der Ordnungsbehörde zusammen mit den anderen Antragsunterlagen auch das Bestehen des erforderlichen Versicherungsschutzes nachzuweisen. Darüber hinaus entfällt künftig die Verpflichtung zum Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung über das sog. "Negativzeugnis" im Abstand von jeweils zwei Jahren nach erstmaliger Erteilung und die Verpflichtung, den Nachweis der Zuverlässigkeit alle zwei Jahre nach der Erteilung der Erlaubnis erneut zu erbringen.


3. Ab wann gelten die neuen Regelungen und welche Übergangsregelungen sind vorgesehen?

Die neue Hundehalterverordnung ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. § 16 enthält jedoch beispielsweise für Hunde, die nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und vor dem Inkrafttreten der neuen Hundehalterverordnung angeschafft wurden, eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2004, d. h. der Hundehalter muss ab dem 1. Oktober 2004 die erforderliche Erlaubnis haben.


4. Was passiert mit den auf der Grundlage der alten Hundehalterverordnung ausgestellten Erlaubnissen und Bescheinigungen?

Erlaubnisse, also beispielsweise die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes, oder Bescheinigungen, also beispielsweise das Negativattest, die auf der Grundlage der Hundehalterverordnung 2000 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.


5. Ich bin Besitzer eines sog. 40/20-Hundes. Was muss ich nach In-Kraft-Treten der neuen Hundehalterverordnung tun?

Die Hundehalterverordnung sieht Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm - ausreichend ist, dass eines dieser Kriterien erfüllt ist - als eigene Kategorie an. Auf die Rassezugehörigkeit kommt es dabei nicht an.

Der Halter eines sog. 40/20-Hundes muss die Haltung seines Hundes unverzüglich bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit (in der Regel ein Führungszeugnis) vorlegen. Darüber hinaus ist der Hund mit einem Mikrochip-Transponder zu kennzeichnen.

Ist der Hund bereits auf der Grundlage der Hundehalterverordnung 2000 angemeldet worden, entfällt die Anzeigepflicht bei der Ordnungsbehörde.


6. Was muss ich als Besitzer eines American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu jetzt tun?

Die Hunde der Rassen oder Gruppen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind im Land Brandenburg verboten. Sie gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als unwiderleglich gefährlich. Ausnahmen sind jedoch möglich: Zum einen findet das vorgenannte Verbot für Hundehalter, die ihren Hund aufgrund einer nach der alten Hundehalterverordnung erteilten Erlaubnis gehalten haben, keine Anwendung; Erlaubnisse und Bescheinigungen nach der alten Hundehalterverordnung behalten ihre Gültigkeit. Zum anderen können Halter dieser Hunde, die derzeit über keine Erlaubnis verfügen, beispielsweise weil der Hund nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2003 und vor dem Inkrafttreten der neuen Hundehalterverordnung erworben wurde, einen entsprechenden Antrag stellen. Nach dem 1. Oktober 2004 (Übergangsregelung) ist das Halten eines dieser Hunde nur noch mit einer solchen aufgrund der Übergangsregelung erteilten Erlaubnis zulässig. In jedem Falle sind die Halter von Hunden dieser Rassen verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten.


7. Was muss ich als Besitzer eines Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler jetzt tun?

Die Hunde der o. g. Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten nach der neuen Hundehalterverordnung als widerlegbar gefährliche Hunde. Widerlegbar gefährlich bedeutet, dass der Hundehalter der Ordnungsbehörde nachweisen kann, dass sein Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Angriffslust aufweist. Dies geschieht durch die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens. Eine Aufstellung entsprechender Gutachter findet sich hier. Die Entscheidung darüber, ob der Hund tatsächlich als gefährlich einzuordnen ist, trifft jedoch die örtliche Ordnungsbehörde; sie entscheidet, ob das Negativattest erteilt werden kann. Auch dann, wenn das Negativattest nicht erteilt werden kann, ist die Haltung eines Hundes der vorstehend genannten Hunderassen nicht verboten: Kann das Negativattest nicht erteilt werden, hat der Hund die Eigenschaft eines gefährlichen Hundes. Er unterliegt dann der Erlaubnispflicht; die Erlaubnis zum Halten eines solchen Hundes ist bei der Ordnungsbehörde zu beantragen.

Halter von Hunden dieser Rassen oder Gruppen, die bereits ein Negativzeugnis nach der Hundehalterverordnung 2000 erhalten haben, brauchen nicht erneut bei der örtlichen Ordnungsbehörde vorzusprechen. Neu ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Negativzeugnisses nicht alle zwei Jahre wiederholt nachzuweisen sind.


8. Warum ist der Schäferhund nicht gelistet?

Die Gesamtpopulation der Schäferhunde weist kein gesteigertes Aggressionspotenzial auf. Daher ist es nicht gerechtfertigt, die Rasse insgesamt als gefährlich einzustufen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Einzelexemplare des Schäferhundes durch unsachgemäßen Umgang ein erhöhtes Aggressionspotenzial entwickelt haben. Diese Fälle sind aber durch die Einstufung als gefährliche Hunde gemäß § 8 Absatz 1 handhabbar. Der Schäferhund weist in der Beißstatistik des Landes Brandenburg zwar eine hohe Anzahl an Vorfällen aus, umgerechnet auf die Population zeigt sich jedoch im Verhältnis z. B. zum Staffordshire Bullterrier und Mix, dass der Schäferhund seltener in Beißunfälle verwickelt ist. Zwar sind im Einzelfall auch Berichte über schwere Beißunfälle mit Schäferhunden bekannt, insgesamt ist die Gefährlichkeit des Schäferhundes aber deutlich niedriger.


9. Für welche Hunde besteht nach der neuen Hundehalterverordnung eine Leinenpflicht?

Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums stets an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen. Für alle anderen Hunde gilt eine Leinenpflicht nur an den in der Verordnung aufgezählten Orten (beispielsweise öffentliche Versammlungen und andere Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, Sport- oder Campingplätze, umfriedete Park-, Garten- und Grünanlagen, Einkaufszentren, Verwaltungsgebäude, öffentliche Verkehrsmittel). Eine Erleichterung gilt künftig in ausdrücklich gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten: Dort besteht eine Befreiung von der Leinenpflicht, für gefährliche Hunde allerdings nur dann, wenn diese einen Maulkorb tragen. Darüber hinaus dürfen Hunde gemäß § 15 Abs. 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg nur angeleint im Wald mitgeführt werden.


10. Müssen Hunde der in der Hundehalterverordnung aufgelisteten Hunderassen jetzt stets einen Maulkorb tragen?

Eine generelle Maulkorbpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums gilt lediglich für gefährliche Hunde. Für alle anderen Hunde besteht eine Maulkorbpflicht nur in Verwaltungsgebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Auf Grund des Umstandes, dass bisher für die Mehrzahl der widerleglich gefährlichen Hunde (vgl. Frage 7) ein Negativzeugnis erteilt werden konnte und sie damit der Kategorie der sog. 40/20-Hunde zugeordnet werden, entfällt die Maulkorbpflicht für diese Hunde überwiegend. Sie besteht allerdings für die Hunderassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu sowie für Hunde, die aufgrund bestimmter Vorkommnisse im Einzelfall unabhängig von der Hundrasse als gefährlich bewertet wurden.


11. Gelten die Regelungen der Hundehalterverordnung auch für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde?

Nach § 15 Absatz 3 sind Blindenführ- und Behindertenbegleithunde mit Ausnahme der Anzeigepflicht von den Regelungen der Hundehalterverordnung befreit. Insbesondere für Bürger, die aufgrund einer Behinderung im täglichen Leben auf die Unterstützung durch einen Hund angewiesen sind, entstehen somit weder Einschränkungen noch zusätzlicher Aufwand. Für die genannten Hundehalter besteht lediglich die Verpflichtung zur Anmeldung bei der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 6 Absatz 1, sofern es sich um einen Hund mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm handelt.

Für Jagd- und Herdengebrauchshunde bleibt es hingegen bei den von der Hundehalterverordnung 2000 bekannten Regelungen, d. h. eine Befreiung von den Vorschriften der Hundehalterverordnung besteht für diese Hunde nur, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Ein Einsatz im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung im Sinne der Hundehalterverordnung liegt immer nur für den konkreten Zeitraum - also z. B. vom Beginn bis zum Ende der jeweiligen Jagdveranstaltung - vor.


12. Ist ein erhöhter Hundesteuersatz auch bei Hunden mit Negativattest rechtens?

Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, sich hinsichtlich ihrer Hundesteuersatzungen inhaltlich an der Hundehalterverordnung zu orientieren. Insoweit ist es den Gemeinden auch freigestellt zu entscheiden, ob sie einen Hund, der auf Grund seiner Rassezugehörigkeit sowohl nach der o. g. Verordnung als auch nach der Hundesteuersatzung als "gefährlich" gilt, trotz Vorliegens eines Negativzeugnisses mit dem erhöhten oder dem normalen Steuersatz belegen will. Die Gemeinden sind im Rahmen ihres Besteuerungskonzeptes befugt, die Halter von gefährlichen Hunden mit dem erhöhten Steuersatz zu besteuern. Ob die Gemeinde von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht ausschließlich in ihrem satzungsrechtlichen Ermessen.

Darüber hinaus sind zur Bemessungshöhe der Hundesteuer in der Vergangenheit mehrere Gerichtsentscheidungen ergangen. Danach bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die Höhe der Hundesteuer für gefährliche Hunderassen und andere Hunde differenziert festzulegen.


13. Was muss ich beim Urlaub im Land Brandenburg als Halter eines gefährlichen Hundes beachten?

Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, haben in Brandenburg am Halsband neben Namen und Anschrift des Hundehalters die nach den dortigen Vorschriften erforderlichen Kennzeichnungen und Markierungen zu tragen. Der Halter ist auch verpflichtet, ausgestellte Erlaubnisse oder Bescheinigungen bei einem Besuch in Brandenburg mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Im Übrigen unterliegt der Halter aber den Sorgfaltspflichten des Brandenburger Hundehalterrechts. Das bedeutet insbesondere, dass der sich besuchsweise im Land Brandenburg aufhaltende Hundehalter Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes zu ergreifen hat. Er hat den Hund beispielsweise auch bei öffentlichen Versammlungen, auf Sportplätzen, in Einkaufszentren oder in Fußgängerzonen an der Leine zu führen. Der Hund darf nicht auf Kinderspielplätzen, in Badeanstalten und an öffentlichen Badestellen mitgeführt werden.


14. Trägt die Hundehalterverordnung den Interessen der Hundehalter hinreichend Rechnung?

Die neue Hundehalterverordnung ist - wie schon die Hundehalterverordnung aus dem Jahre 2000 - keine Regelung zur Diskriminierung von Hunden und Hundehaltern, sondern ein Regelungswerk, das dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden dient und ein Instrumentarium zur Verfügung stellt, mit dem Gefahren für Menschen und Tiere deutlich reduziert und Schäden durch gefährliche Hunde weitestgehend verhindert werden. Dass dabei die Interessen der Hundehalter umfassend berücksichtigt werden, zeigt ein Blick auf die Systematik der Hundehalterverordnung, die eine differenzierte Abstufung der Regelungen und Maßnahmen vorsieht: Das Halten gefährlicher Hunde ist nicht grundsätzlich verboten, sondern lediglich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ein Verbot der Haltung besteht nur für eine geringe Anzahl ausdrücklich genannter Hunderassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen, die auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährlich gelten. Für eine weitere Anzahl von ausdrücklich genannten Rassen besteht eine widerlegbare Gefährlichkeitsvermutung, die durch ein sog. Negativzeugnis entkräftet werden kann. Nur zur Führung dieser Hunde sowie von Hunden, die sich aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als gefährlich erwiesen haben, bedarf der Halter einer behördlichen Erlaubnis, wozu er die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachzuweisen hat. Für alle übrigen Hunde gelten lediglich eine Leinenpflicht und ein Maulkorbzwang an bestimmten Orten. Das System der abgestuften Einschränkungen trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, indem das Ausmaß der Einschränkungen dem Grad der Gefährlichkeit angepasst wird. Dadurch wird gewährleistet, dass Hundehalter in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht mehr als zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich eingeschränkt werden.

Service

Das für Vetärinärwesen zuständige Ministerium bietet ein Merkblatt zum Reiseverkehr mit Heimtieren.