Landtag verabschiedete Polizeigesetz-Novelle
14.12.2006 Polizei mit notwendiger Handlungssicherheit beim Einsatz für die Sicherheit der Menschen im Land
Schönbohm: Rechtsstaatlichkeit durch Schutzmechanismen strikt gewahrt
Nr. 209/2006
Die heute vom Landtag verabschiedete Novelle des Brandenburgischen Polizeigesetzes gibt der Landespolizei nach den Worten von Innenminister Jörg Schönbohm bei ihrer Aufgabe, Menschen zu retten oder schwere Straftaten zu verhindern die heute notwendige Handlungssicherheit. Schönbohm begrüßte das positive Votum der Abgeordneten, weil es „mit der erforderlichen Ausgestaltung von Polizeibefugnissen sowohl der technischen Entwicklung in unserer Gesellschaft als auch höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt". Damit ist Brandenburgs Polizei nicht nur in Ausstattung und Know-how, sondern auch bei ihren gesetzlichen Handlungsgrundlagen auf dem erforderlichen modernen Stand.
Bei der vorangegangenen 2. Lesung des Änderungsgesetzes hatte Schönbohm noch einmal mit Nachdruck auf die strikte Rechtsstaatlichkeit der neuen, in mehreren anderen Bundesländern bereits praxiswirksamen Regelungen verwiesen. „Wir haben für die Anwendung der Befugnisse umfangreiche Schutzmechanismen im Gesetz formuliert, mit denen die Rechte und Belange der Bürger in einem größtmöglichen Umfang gewahrt bleiben", erklärte Schönbohm. So gebe es beispielsweise neben dem Gesetzesabsatz zur Erweiterung des Grundrechtsschutzes bei der Wohnraumüberwachung allein acht weitere Absätze, welche die Rechte der Bürger wahren. Das Gesetz verpflichtet hinsichtlich seiner Umsetzung den Innenminister zur jährlichen Berichterstattung an den Innenausschuss des Landtages und sieht bei den Regelungen zur Wohnraumüberwachung und zu Eingriffen in die Telekommunikation eine zweijährige Befristung vor, um danach über die Fortführung zu entscheiden.
Mit der Gesetzesnovelle werden weiterhin die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Straßen und Plätze novelliert und eine anlassbezogene Kennzeichenfahndung eingeführt. Außerdem setzt Brandenburg europäische Vorgaben des Schengener Durchführungsübereinkommens um, in denen die Polizei zur Kontrolle europaweit ausgeschriebener Personen und diesbezüglich grenzüberschreitender Informationsübermittlung befugt wird.
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