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Pressedienst

Ausländer

12.12.2006 Brandenburg setzt Bleiberechtsbeschluss der IMK um

Schönbohm: Klare Perspektive für geduldete Ausländer

 
Nr. 207/2006

Das Innenministerium hat jetzt mit einem Erlass an die Ausländerbehörden offiziell den Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz für ausreisepflichtige, aber geduldete Ausländer in Kraft gesetzt. Innenminister Jörg Schönbohm betonte: „Damit erhalten vor allem Familien mit hier aufgewachsenen Kindern eine klare Perspektive für einen Verbleib. Der IMK-Beschluss bringt eine lange Diskussion zu einem vorläufigen guten Abschluss. Er berücksichtigt in sehr großzügiger Weise die Belange der Betroffenen. Mit dem jetzt in Kraft gesetzten Erlass schöpft Brandenburg diesen Rahmen ausländerrechtlich so weit aus, dass möglichst viele der in Brandenburg lebenden geduldeten und integrationswilligen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erhalten."

Die für den Vollzug des Ausländerrechts zuständigen kommunalen Ausländerbehörden werden in dem Erlass unter anderem angehalten, die infrage kommenden Personen zu informieren und sie bei der Antragstellung für ein dauerhaftes Bleiberecht zu beraten. Bereits unmittelbar nach der Einigung der Innenminister waren die Ausländerbehörden aufgefordert worden, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mehr gegen Personen durchzusetzen, die unter die Bleiberechtsregelung fallen könnten. In Brandenburg leben rund 4.000 ausreisepflichtige Ausländer (Stand: 30. Juni 2006). Wie viele von ihnen alle Voraussetzungen erfüllen und so in den Genuss des neuen Bleiberechts kommen können, ist derzeit nicht bekannt.

Entsprechend der IMK-Einigung sieht der Erlass ein Bleiberecht für ausreisepflichtige Ausländer vor, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, das den Kindergarten oder die Schule besucht, und sich am Stichtag 17. November 2006 mindestens sechs Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhielten. Alleinstehende ausreisepflichtige Ausländer müssen sich am Stichtag mindestens acht Jahre ununterbrochen im Land aufgehalten haben.

Voraussetzung ist jedoch, dass die in Frage kommenden Ausländer in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen und der Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert ist. Personen, die dies erfüllen, können auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst zwei Jahre erhalten. Diejenigen, die alle sonstigen Voraussetzungen erfüllen, aber jetzt noch keine Arbeit haben, müssen sich bis zum 30. September 2007 einen Arbeitsplatz suchen, wenn sie von der neuen Regelung profitieren wollen. Sie erhalten für diesen Zeitraum eine Duldung.

Um den Ausländern die Arbeitsplatzsuche zu erleichtern, können die Ausländerbehörden die räumlichen Beschränkungen des Aufenthaltes großzügig befristet aussetzen, um etwa ein Bewerbungsgespräch auch außerhalb Brandenburgs oder in einem anderen Landkreis zu ermöglichen. Führt die Suche zum Erfolg, können auch diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, bei der örtliche Beschränkungen entfallen.

„Es kommt nun also ganz entscheidend auf das Engagement der Betroffenen an. Dabei sollen diejenigen, die noch nicht alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllen, im Rahmen einer Integrationsvereinbarung bei ihren weiteren Bemühungen zur Eingliederung unterstützt werden. Den seit langem hier lebenden geduldeten Ausländern wird die Arbeitsplatzsuche auch dadurch erleichtert, dass die Arbeitsagenturen nicht mehr vorrangig prüfen müssen, ob ein Deutscher oder ein EU-Bürger für einen freien Arbeitsplatz zur Verfügung steht" , erläuterte Schönbohm.

Ausnahmen von der Pflicht, ohne Sozialleistungen auskommen zu müssen, gelten für

  • Auszubildende in anerkannten Lehrberufen, Schüler und Studenten,
  • Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
  • Alleinerziehende mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist,
  • erwerbsunfähige Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist; dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf Beitragszahlungen beruhen,
  • Personen, die am 17.11.2006 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

Die Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene legale Arbeit ist aber nicht das

einzige Integrationskriterium. Erfüllt werden müssen noch weitere Voraussetzungen:

  • ausreichende Deutschkenntnisse
  • ausreichende eigene Wohnung
  • Nachweis des erfolgreichen Schulbesuchs der Kinder durch Vorlage der Zeugnisse

Ausgeschlossen von der Regelung sind u.a. Personen,

  • die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben,
  • die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben,
  • die wegen einer oder mehrerer im Bundesgebiet begangener vorsätzlicher Straftaten verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen unberücksichtigt bleiben (nicht zum Ausschluss führen Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können),
  • die Bezüge zum Extremismus und Terrorismus haben.

Der vollständige Text des Erlasses wird zeitnah unter http://www.landesrecht.brandenburg.de/ zur Verfügung gestellt.

Verantwortlich:
Dorothee Stacke, Pressesprecherin
Ministerium des Innern
Henning-von-Tresckow Str. 9-13
14467 Potsdam
Telefon (0331) 866 2060
Fax: (0331) 866 2666