Staatskanzlei

Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderungen: Bedarfsermittlung der Eingliederungshilfe neu geregelt

Zu den Ergebnissen der Kabinettssitzung teilt Regierungssprecher Florian Engels mit:

veröffentlicht am 28.04.2020

Mehr Teilhabe und mehr individuelle Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen: Dafür wird die Bedarfsermittlung der Eingliederungshilfe in Brandenburg neu geregelt. Das Kabinett hat heute einer entsprechenden Rechtsverordnung des Sozialministeriums zugestimmt. Grundlage ist das Bundesteilhabegesetz (§ 118 Absatz 2 SGB IX).

Sozialministerin Ursula Nonnemacher: „Menschen mit Behinderungen sollen ihr Leben frei und selbstbestimmt gestalten. Dafür ist es wichtig, wie sie bei der Ermittlung ihres persönlichen Bedarfs von den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe - den Sozialämtern der Kreise und kreisfreien Städte - angehört und beteiligt werden. Denn diese Bedarfsermittlung hat einen großen Einfluss auf die individuelle Leistungsfeststellung und den damit verknüpften personenzentrierten Leistungserbringungsauftrag von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe. Ihre Wünsche müssen berücksichtigt werden. Mit der Rechtsverordnung erfolgt das künftig landeseinheitlich in einem Dialog auf Augenhöhe zwischen dem Sozialamt und dem Menschen mit Behinderung. Damit sichern wir eine frühzeitige und personenzentrierte Bedarfsermittlung unter verbindlicher Beteiligung der leistungsberechtigten Person."

Menschen mit Behinderungen erhalten zusätzlich zu den allgemeinen Sozialleistungen besondere Leistungen der Eingliederungshilfe, um zum Beispiel mögliche Benachteiligungen am Arbeitsplatz, bei der Mobilität, Bildung, Selbstversorgung oder Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gar nicht entstehen zu lassen oder sie zu überwinden.

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde der fachliche Standard der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe verändert. Mit Inkrafttreten des § 118 SGB IX (Sozialgesetzbuch) zum 1. Januar 2020 wird bestimmt, dass der Träger der Eingliederungshilfe die Leistungen unter Berücksichtigung der Wünsche der Leistungsberechtigten festzustellen hat. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung bestimmen.

Mit der landeseinheitlichen Anwendung des neuen Instrumentes der Bedarfsermittlung, dem sogenannten Integrierten Teilhabeplan Brandenburg (ITP Brandenburg), wird der rechtliche Rahmen dafür gesetzt, in welchem Umfang Menschen mit Behinderungen mit Anspruch auf Eingliederungshilfe direkt vom zuständigen Sozialamt vor Ort bei der Bedarfsermittlung gehört werden müssen.

Der ITP Brandenburg ist ein Instrument zur gemeinsamen Einschätzung der Situation, das im Gespräch mit den betroffenen Menschen angewendet wird und Dokumentationsgrundlage für einen Abstimmungsprozess ist. Ausgehend von den Wünschen und Zielen der Betroffenen und ihrer aktuellen Lebenssituation werden Teilhabeziele mit entsprechenden Indikatoren abgestimmt. Dafür werden mit dem ITP sogenannte Grundbogen für leistungsberechtigte Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche regelhaft eingeführt, mit denen die individuellen Wünsche landeseinheitlich ermittelt werden können.

Mehr Infos: https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/start/soziales/eingliederungshilfe-sozialhilfe/itp-brandenburg/

 

Pressemitteilung als PDF (application/pdf 263.7 KB)