OVG bestätigt Schallschutz-Berechnungen der FBB:
„Kein Schutz vor fiktivem Fluglärm“

Berlin. Die Flughafengesellschaft (FBB) darf die Schallschutzmaßnahmen im Umfeld des künftigen Flughafens BER auf Grundlage der im Jahr 2012 festgelegten Flugrouten berechnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute entschieden und damit Klagen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und eines privaten Grundstückseigentümers gegen die bisherige Praxis der FBB zurückgewiesen. Die Kläger hatten die Ansicht vertreten, dass der bauliche Schallschutz anhand der prognostizierten Flugverfahren aus dem Planfeststellungsbeschluss von 2004 zu ermitteln sei. Dem folgte das OVG nicht. So ergebe sich aus dem Planfeststellungsbeschluss kein Anspruch auf Schutz vor fiktivem Fluglärm, der nach Festlegung der tatsächlichen Flugrouten – wie im Jahre 2012 durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF)in Absprache mit der Deutschen Flugsicherung (DFS) geschehen – gar nicht eintrete. Eine veränderte Betroffenheit ist vor allem in Regionen denkbar, die von den ursprünglich prognostizierten Geradeaus-Routen aus der Planfeststellung zwar betroffen gewesen wären, angesichts der festgelegten, abknickenden Routen aber nicht mehr in der selben Intensität belastet sein werden. Einen Meistbegünstigungsgrundsatz, welcher die Kläger aus den Prozesserklärungen der Brandenburger Genehmigungsbehörde vor dem Bundesverwaltungsgericht 2011 glaubten ableiten zu können, erkannte der 6. Senat des OVG Berlin Brandenburg ebenfalls nicht an. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.