Staatskanzlei

Kabinett beschließt Änderung des Versammlungsgesetzes - Schönbohm: Gräberstätten vor Missbrauch schützen

veröffentlicht am 29.08.2006

Gräberstätten sollen in Brandenburg künftig vor Instrumentalisierung durch politische Versammlungen und Demonstrationen geschützt werden. Eine entsprechende Änderung des Versammlungsgesetzes beschloss das Kabinett am Dienstag in Potsdam. Danach sind Versammlungen an Gräberstätten in Brandenburg künftig grundsätzlich verboten – ähnlich wie im ehemaligen Bannmeilengesetz des Bundes zum Schutze seiner Verfassungsorgane. Die Versammlungsbehörde darf allerdings im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn es sich nicht um eine Versammlung handelt, die die Würde der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft verletzen könnte. Die Landesregierung reagiert damit auf die Erfahrungen der vergangenen Jahre, in denen zunehmend politische Auseinandersetzungen an den Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gesucht und geführt wurden. „Die Versammlungsfreiheit ist für die Demokratie in unserem Lande von herausragender Bedeutung. Wir haben deshalb sehr genau erwogen, ob ein solcher Eingriff in dieses Grundrecht erforderlich ist, “ sagte Innenminister Jörg Schönbohm. Er betonte zugleich: „Gräberstätten sind Orte des stillen Gedenkens und der Erinnerung an Verstorbene und an das Schicksal der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Sie sollen zu Einkehr und geistiger Besinnung einladen und künftigen Generationen als Mahnung dienen, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben. In den vergangenen Jahren wurden die Gräberstätten – insbesondere der Waldfriedhof Halbe – immer wieder als Kulissen für Kundgebungen missbraucht, die der Mobilisierung politischer Anhänger den rechten Rahmen verleihen sollte. Diesen Missbrauch dürfen wir nicht länger dulden.“ Die konkrete Abgrenzung des Bereichs, für den das Versammlungsverbot jeweils gilt, erfolgt im Wege einer Rechtsverordnung der Landesregierung. Eine Ausnahme bildet jedoch der ‚Waldfriedhof Halbe’, für den das Gesetz bereits den räumlichen Geltungsbereich bestimmt. Schönbohm wies allerdings daraufhin, dass „ein Schutz der gesamten Ortslage Halbe nicht möglich“ sei. Abseits der Gräber fehle es an zu schützenden verfassungsrechtlichen Gütern, die ein solches Gewicht aufweisen, dass sie die Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit rechtfertigen würden. Eine eigenständige Regelung des Landes zum Versammlungsrecht war durch die im Sommer verabschiedete Föderalismusreform möglich geworden.