Staatskanzlei

Härtefallkommissionsverordnung

Der Regierungssprecher Thomas Braune teilt mit:

veröffentlicht am 21.12.2004

Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung die Härtefallkommissionsverordnung beschlossen. Diese regelt erstmalig die Einrichtung einer Härtefallkommission im Land Brandenburg und wurde möglich, nachdem das am 1. Januar 2005 in Kraft tretende Zuwanderungsgesetz die Grundlage dafür geschaffen hat. Brandenburg ist damit nach Berlin das zweite Bundesland, das die Ermächtigung zur Einrichtung einer Härtefallkommission umsetzt. Die Härtefallkommission kann dem Innenminister in außergewöhnlichen Fällen die Erteilung eines Aufenthaltstitels für an sich ausreisepflichtige Ausländer vorschlagen, wenn die Ausweisung eine besondere menschliche Härte bedeuten würde. Allerdings können sich die betroffenen Ausländer nicht selbst an die Kommission wenden. Ihr Fall kann nur von einem der Mitglieder der Härtefallkommission zur Beratung vorgeschlagen werden. Nach den bundesgesetzlichen Vorgaben besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung, ebenso wie keine Klagemöglichkeit gegeben ist. Die acht stimmberechtigten Mitglieder der Härtefallkommission sollen durch den Innenminister auf Vorschlag der evangelischen und der katholischen Kirche, der Flüchtlingsorganisationen, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Brandenburg, der kommunalen Spitzenverbände sowie des Innenministeriums und des Sozialministeriums berufen werden. Die Ausländerbeauftragte des Landes Brandenburg ist kraft Amtes ebenso wie der Leiter der Geschäftsstelle der Kommission Mitglied in der Härtefallkommission ohne Stimmrecht. Damit ist sichergestellt, dass der im Land vorhandene Sachverstand in Ausländerangelegenheiten und die Erfahrungen in der Migrations- und Flüchtlingsbetreuung in der Kommission gebündelt werden. Der Bundesgesetzgeber hat vorgesehen, dass bei Einrichtung einer Härtefallkommission auch Ausschlussgründe für ein Härtefallverfahren geregelt werden. Insoweit war sich die Landesregierung von Anfang an einig, dass derartige Ausschlussgründe Bestandteil der Verordnung werden sollen, wenngleich über die Ausgestaltung im Einzelnen ursprünglich heftig diskutiert wurde. Aber auch über diesen Punkt hat das Kabinett sich mit einem für alle Seiten verträglichen Ergebnis geeinigt. Die beschlossene Verordnung legt Ausschlussgründe fest, mit denen geregelt wird, welche Fälle nicht in der Härtefallkommission behandelt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Ausländer, die früher schon einmal ausgewiesen worden und dann unerlaubt wiedereingereist sind. Auch, wer vor der Ausländerbehörde falsche Angaben über seine Identität gemacht hat, zur Fahndung ausgeschrieben ist, weil er untergetaucht ist, oder dessen Rückführung unmittelbar bevorsteht, kann sich keine Hoffnungen machen, dass sein Fall in der Härtefallkommission behandelt wird. Schließlich soll auch verhindert werden, dass ein Fall mehrmals in der Kommission beraten wird, obwohl sich die Ausgangslage nicht wesentlich geändert hat. Die Sitzungen der Härtefallkommission werden durch eine Geschäftsstelle vorbereitet, die im Innenministerium angesiedelt ist. Die Mitglieder der Kommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Die Härtefallkommission soll Anfang des Jahres 2005 nach Verkündung der Verordnung ihre Arbeit aufnehmen.