Staatskanzlei

Brandenburg und Berlin wollen bei der Unterbringung von bis zu 1.000 Flüchtlingen kooperieren – Kabinette beraten Verwaltungsvereinbarung

veröffentlicht am 31.05.2016

Der Berliner Senat und die Brandenburger Landesregierung haben heute Eckpunkte einer Vereinbarung zur Unterbringung von Flüchtlingen aus Berlin beraten. Im Kern geht es darum, dass Brandenburg von Berlin bis zu 1.000 Asylsuchende in der Erstaufnahmeeinrichtung am Standort Wünsdorf vorübergehend unterbringt und betreut. Ein Punkt der Vereinbarung ist auch, dass das Kontingent Brandenburg dann wieder zur Verfügung stehe, wenn das Land die Plätze selbst wieder benötige. Bundesweit gibt es bislang keine vergleichbaren Vereinbarungen. Das Brandenburger Kabinett beauftragte den Innenminister, auf Basis der mit Berlin vereinbarten Eckpunkte die weiteren Verhandlungen gemeinsam mit der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales fortzuführen und unter Einbeziehungen der Finanzverwaltungen so schnell wie möglich einen abgestimmten Entwurf eines Verwaltungsabkommens vorzulegen. Der Brandenburger Staatssekretär Rudolf Zeeb betonte: „Berlin hat Handlungsbedarf und Brandenburg hilft mit seinen freien Kapazitäten gerne. Berlin erstattet uns die durch die Nutzung der Aufnahmeeinrichtung entstehenden Kosten. Bezüglich des angemessenen Beitrages ist vorgesehen, dass dieser in der Verwaltungsvereinbarung konkretisiert wird.“ Der Chef der Senatskanzlei Björn Böhning erklärte: „Wir freuen uns, dass wir zu einer guten Vereinbarung gefunden haben, die auch ein Signal guter Nachbarschaft ist. Eine Unterbringung von „Berliner“ Flüchtlingen in Brandenburg schafft Entlastung. So oder so wird Berlin aber die Flüchtlinge in Brandenburg weiter gut und eng betreuen und z.B. mit Sprachangeboten versorgen.“ Weitere Leistungen, die nicht Gegenstand bestehender Unterbringungsverträge im Land Brandenburg sind, wie beispielsweise erste Sprach- und Kulturkenntnisse für Kinder und Jugendliche, erbringt Berlin. Die Chefs der Staatskanzlei bzw. Staatskanzlei wiesen darauf hin, dass die Unterbringung in Brandenburg bis unmittelbar vor der Entscheidung über den Asylantrag erfolgen solle – längstens also für sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Registrierung im Land Berlin. Seit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes im Oktober 2015 können zwei oder mehrere Länder vereinbaren, dass Asylsuchende, die von einem Land entsprechend seiner Quote aufzunehmen sind, in einem anderen Bundesland untergebracht werden können – ohne dass die Aufnahmequote nach dem Königsteiner Schlüssel dadurch berührt wird.