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Beschlussvorlage 15/2020
1. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung-2019

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Drucksache 15/2020 (92.5 KB)

Anlage DS 15/2020 (70.1 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 20.02.2020 vorgesehen

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Prenzlau über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sowie für Ortsvorsteher und Mitglieder von Ortsbeiräten (Entschädigungssatzung-2019) gemäß Anlage.

Begründung

Seitens der Kommunalaufsicht wurde die neu erlassene Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Prenzlau auf Übereinstimmung mit der Verordnung über die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie über den Ersatz des Verdienstausfalls (KomAEV) und der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) geprüft. Infolgedessen ergingen einige Hinweise, deren Berücksichtigung sich in der 1. Änderung der Entschädigungssatzung-2019 widerspiegeln.

Folgende Anpassungen wurden vorgenommen:
Da auch Schiedspersonen eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, soll die entsprechende Rechtsgrundlage (§ 46 Abs. 4 des Schiedstellengesetzes) in der Präambel ergänzt werden.

Da die Aufwandsentschädigungssatzung (AES) auch Regelungen für Ortsbeiräte, Ortsvorsteher und Schiedspersonen trifft, sollten diese in § 1 Abs. 1 AES ebenfalls genannt werden.

Die Aufwandsentschädigung für den Ausländerbeauftragten soll gestrichen werden, da eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht existiert. Insofern war § 2 Abs. 1 Bst. b) AES zu streichen. Jedoch erfolgt die Zahlung weiterhin auf Grund der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Drucksache 23/2015.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KomAEV kann nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt werden, wenn der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung zugleich Fraktionsvorsitzender ist. Gemäß § 7 Abs.1 Satz 5 KomAEV ist die Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden des Hauptausschusses um 50 Prozent zu mindern, wenn er zugleich Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung ist. Entsprechende Regelungen fehlen in der AES. Demzufolge wurden diese in der 1. Änderung der Entschädigungssatzung-2019 unter § 2 Abs. 3 und Abs. 4 eingefügt.

Nach § 7 Abs. 1 Satz AES sollen die Regelungen eines Runderlasses Anwendung finden. Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat Hinweise zur Finanzierung von Fraktionen jedoch in Form eines Rundschreibens vom 28. Mai 2019 gegeben. Die entsprechende redaktionelle Änderung wurde im besagten Paragraphen vorgenommen.

Darüber hinaus wurden die mit Beschluss vom 05. Dezember 2019 gefassten Änderungen in § 2 Abs. 2 Bst. b) und Bst. d) AES, die Aufwandsentschädigung an die Fraktionsvorsitzenden und an die Vorsitzenden der Fachausschüsse betreffend, eingearbeitet.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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