Staatskanzlei

Neue Anpassung der Eindämmungsverordnung: Erleichterungen für Kulturangebote, private Feiern, Bäderbetrieb und weitere Sportmöglichkeiten

veröffentlicht am 26.05.2020

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV)
Änderungsverordnung vom 27. Mai 2020 im Landesrechtsportal
Alle bisherigen Fassungen und Änderungsverordnungen im Landesrechtsportal

Die Landesregierung hat heute die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus weiter gelockert. Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Wir gehen jetzt einen weiteren mutigen Schritt. Das ist aufgrund des anhaltend moderaten Infektionsgeschehens in Brandenburg zu verantworten. Aber es bleibt dabei: Alle müssen sich an die Kontakt- und Hygieneregeln halten. Wir müssen einen neuen Shutdown unbedingt verhindern." Die Änderungen betreffen insbesondere kulturelle Veranstaltungen sowie Kinos, Freibäder, Freizeitparks, Tanz- und Fitnessstudios, Sportstätten, Unterricht in Fahrschulen oder Nachhilfe sowie private und familiäre Feiern. Zugleich wird die erlaubte Anzahl von Teilnehmenden bei Veranstaltungen, die bereits seit längerem wieder möglich sind, zum Beispiel Gottesdienste, erhöht.

Die Neufassung der Verordnung tritt am Donnerstag, 28. Mai, in Kraft und gilt vorerst bis 15. Juni. Ministerpräsident Woidke und seine Stellvertreterin Ursula Nonnemacher stellten sie im Anschluss an die Kabinettsitzung vor. Die Abstands- und Hygieneregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Auch die Pflicht einer Mund- und Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften zu tragen, bleibt bestehen.

Woidke: „Wir schaffen dort Erleichterungen, wo sich viele Bürgerinnen und Bürger lange einschränken mussten. Damit haben sie dazu beigetragen, dass Brandenburg bisher gut durch die Pandemie gekommen ist. Dafür mein Dank. Die Erleichterungen betreffen Konzerte und Theater genauso wie Kino und Freizeitparks, Sport im Fitnesscenter oder Schwimmen im Freibad. Und besondere Ereignisse im Leben lassen sich nicht immer verschieben: Deshalb sind jetzt - mit beschränkter Teilnehmerzahl - auch besondere familiäre Feiern erlaubt. Ich setze weiter auf Verantwortung und den gesunden Menschenverstand, die Leichtsinn und Übermut in Schach halten. Wir haben die Pandemie noch nicht überstanden und gehen weiter mit Augenmaß voran."

Nonnemacher: „Das Infektionsgeschehen in Brandenburg ist erfreulicherweise auf einem Tiefstand, und deshalb geht die Landesregierung wie angekündigt mit stufenweisen Lockerungen weiter den Weg in Richtung Normalisierung des Alltagslebens. Wir dürfen uns aber nicht in falscher Sicherheit wiegen: Das Virus ist immer noch da! Die Fälle in Leer und Frankfurt am Main zeigen, dass jede weitere Lockerung das Infektionsrisiko erhöht. Entscheidend ist, dass die Grundregeln von allen unbedingt weiter eingehalten werden: Kontakte minimieren, auf die Hygiene achten und Abstand halten. Wo das nicht möglich ist, auch Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Alle müssen Verantwortung übernehmen. Sonst werden auch in Brandenburg schnell neue Infektionsgeschehen aufflammen."

Die Änderungen der Eindämmungsverordnung sehen schrittweise Erleichterungen vor. Für die jeweiligen Veranstaltungen, Sportstätten und andere Einrichtungen müssen eigenverantwortlich Hygienekonzepte erarbeitet werden. Nur dann können die Erleichterungen umgesetzt werden. Verantwortlich sind die jeweiligen Betreiber oder Veranstalter.

 

Veranstaltungen und Zusammenkünfte

Ab Donnerstag, 28. Mai

· Sind Versammlungen und Veranstaltungen (zum Beispiel genehmigte Demonstrationen oder Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen) unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen erlaubt.

· Wird die bisherige Begrenzung der Teilnehmerzahl von fünf Personen bei Fahrunterricht, Nachhilfe oder Musikunterricht und ähnlichen Angeboten aufgehoben.

· Können Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich aus gewichtigem Anlass, zum Beispiel Hochzeitsfeiern, mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden.

· Feste an Schulen zu besonderen Anlässen unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen sind erlaubt. Für Kitas gilt dies nur für Veranstaltungen im Freien. Inhäusig müssen sie leider verboten bleiben.

· Ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit bis zu zehn Personen oder zwei Hausständen möglich

 

Ab Samstag, 6. Juni

Können Kulturveranstaltungen in Räumen mit bis zu 75 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 150 Personen stattfinden. Zu den Veranstaltungsformaten gehören zum Beispiel Konzerte, Theater und Kinos.

 

Sport und Sportbetrieb

Ab Donnerstag, 28. Mai

· Dürfen nunmehr auch öffentliche und private Indoor-Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzschulen und Tanzstudios grundsätzlich wieder öffnen. Geschlossen bleiben jedoch Indoor-Spielplätze, da hier die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht gewährleistet werden kann.

· Die Betreiber haben dazu Hygienekonzepte zu erstellen, die folgende Merkmale erfüllen müssen: das allgemeine Abstandsgebot muss gewährleistet sein, etwa durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten; der Sport darf nur kontaktfrei (außer bei Teilnehmenden aus demselben Haushalt/Lebenspartner); geeignete Desinfektionsmaßnahmen müssen regelmäßig durchgeführt werden, insbesondere in Sammelumkleiden und Sanitäreinrichtungen; die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden zum Zweck einer möglichen Infektionsnachverfolgung erhoben; ein mindestens stündliches Lüften wird eingehalten.

· Auch Freibäder und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder geöffnet werden.

 

Ab Samstag, 13. Juni

· Können Indoor-Bäder einschließlich Spaß- und Freizeitbäder, Trockensaunen über 80 °C ohne Aufgüsse, Thermen, Thermalbäder und sonstige Badeanlagen in geschlossenen Räumen öffnen. Auch hier gelten die genannten Hygiene-Vorgaben.

Alle genannten Einrichtungen dürfen nicht von Personen mit Atemwegserkrankungen betreten werden.

 

Gewerbe

Ab Donnerstag, 28. Mai

· Dürfen Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Gewerbe wieder öffnen. Auch hier gelten die Abstands- und Hygieneregeln. Soweit dabei ein Kundenkontakt stattfindet, gilt hier auch die Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Pressemitteilung als PDF (application/pdf 231.3 KB)