Sechs Verwaltungsregionen
Grundsatzbeschluss der Landesregierung
In seiner Sitzung am 31. Juli 2001 hat das Kabinett beschlossen, die Einräumigkeit der Landesverwaltung durch die Einführung von sechs Verwaltungsregionen herbeizuführen. Einräumigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der sonstigen unteren Sonderbehörden des Landes aneinander angeglichen werden. Bis spätestens zum Jahr 2004 sollen die Grenzen der sechs festgelegten Verwaltungsregionen mit den örtlichen Zuständigkeitsbereichen übereinstimmen. Die betroffenen Ressorts arbeiten zur Zeit an Konzeptionen zur Umsetzung des Kabinettbeschlusses. Es wird geprüft, die Einführung der sechs Verwaltungsregionen im Landesorganisationsgesetz zu verankern.
Welche Bereiche sind betroffen?Dies betrifft die Ämter für Soziales und Versorgung, die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, für Immissionsschutz, die Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung, die Landesbauämter, die Grundstücks- und Vermögensämter und die Straßenbauämter. Wegen Besonderheiten sind von dieser Regelung ausgenommen die Polizeipräsidien, die Finanzämter und die Forstämter.
Der regionale Zuschnitt der allgemeinen unteren Verwaltungsbehörden, d.h. die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, wird von dieser Entscheidung der Landesregierung in keiner Weise berührt. Auch wird mit dieser Maßnahme keine weitere Verwaltungsebene geschaffen. Die Landesregierung beabsichtigt nicht, Bezirksregierungen einzurichten.
Warum soll die "Einräumigkeit der Verwaltung" hergestellt werden?
Mit der Anpassung der regionalen Zuständigkeitsbereiche soll eine einheitliche räumliche Struktur der sonstigen unteren Landesbehörden erreicht werden. Die Behörden würden damit untereinander eindeutige Ansprechpartner erhalten. Da die neuen Verwaltungsregionen nicht die Gebiete der Kreise und kreisfreien Städte durchschneiden, erhalten auch diese eindeutige Ansprechpartner. Bürgern, Unternehmern und künftigen Investoren wird es ebenfalls entgegenkommen, wenn das Land Brandenburg auf der unteren Verwaltungsebene klare örtliche Zuständigkeitsbereiche festlegt. Bisher stimmten die Zuständigkeitsbereiche nicht überein. Auch wird die Zahl der unteren Sonderbehörden - mit Ausnahme der Polizeipräsidien, die Finanzämter und die Forstämter - nun zwangsläufig auf maximal sechs begrenzt.
Welchen Zuschnitt sollen die Verwaltungsregionen erhalten?
Der Zuschnitt der neuen Verwaltungsregionen ergibt sich aus anliegender Karte. Er wurde so gewählt, dass ein größtmögliches Maß an Gleichgewicht zwischen den Regionen besteht.
Die Schaffung von sechs Verwaltungsregionen bedeutet nicht, dass künftig jeweils sechs untere sonstige Landesbehörden eines Verwaltungszweiges einzurichten sind, sondern dass manche untere Landesbehörde auch für zwei oder mehr Verwaltungsregionen zuständig ist. Lediglich mehr als sechs Behörden eines Verwaltungszweiges soll es künftig nicht mehr geben.
Prüfung der Kommunalisierung von Aufgaben
Im Zusammenhang mit dem Grundsatzbeschluss zu den Verwaltungsregionen hat das Kabinett die Ressorts beauftragt, darzustellen, welche Aufgaben durch ihre sonstigen unteren Landesbehörden wahrgenommen werden bzw. künftig wahrgenommen werden sollen. Es ist darzulegen, welche Aufgaben kommunalisiert werden können und warum die verbleibenden Aufgaben keiner Kommunalisierung zugänglich sind. Die Kabinettvorlagen hierzu befinden sich zur Zeit in der Ressortabstimmung. Es zeichnet sich aber bereits ab, dass die Ressorts keine nennenswerten Aufgaben benennen werden, die kommunalisiert werden könnten.

10.06.2002

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