Föderalismusreform – ein neuer Anlauf zum neuen Beamtenrecht
Seit mehreren Jahren wird quer durch die Republik über eine grundlegende Reform der Rechte und Pflichten der Beamten und ihrer Bezahlung debattiert. Eingeweihten hat sich bei der Debatte um die Zukunft des Beamtenrechts das Stichwort „Bull-Kommission“ eingeprägt. Es ist sozusagen ein Synonym für die weit reichende Forderung, sich vom Berufsbeamtentum in seiner bisherigen Form zu verabschieden. Die Vorschläge dieser Kommission, die im Auftrag der letzten nordrhein-westfälischen Regierung arbeitete und deren Spitzname zurückgeht auf ihren Leiter, den ehemaligen schleswig-holsteinischen Innenminister und Hamburger Staatsrechtler Prof. Dr. Hans Bull, sind jedoch nicht umgesetzt worden. Nun haben sich die Koalitionspartner im Bund auf einen neuen Reformanlauf geeinigt und im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass das Beamtenrecht „auf der Basis der Vorschläge der Föderalismuskommission“ weiter entwickelt werden soll. Wenn dies umgesetzt wird, wird es auch zu Auswirkungen für die Beamtinnen und Beamten in Brandenburg führen.
Die sog. „Föderalismuskommission“, ein vom Bundestag und Bundesrat eingesetztes Gremium, hatte 2004 unter Leitung des damaligen SPD-Fraktionschefs Franz Müntefering und des bayerischen Ministerpräsidenten Edmund Stoiber Vorschläge für eine Reduzierung zustimmungspflichtiger Gesetze und eine Entflechtung des Kompetenzwirrwarrs zwischen dem Bund und den Ländern erarbeitet. Bezüglich der Beamten einigte man sich in der Kommission darauf, im Statusrecht bundeseinheitliche Standards zu wahren, jedoch das Laufbahnrecht sowie das Besoldungs- und Versorgungsrecht für Landesbeamte in die ausschließliche Länderkompetenz zu überführen. Außerdem wurde vorgeschlagen, Art. 33 Abs.5 GG, der die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums regelt, zu ergänzen.
Mit dem überraschenden Scheitern der Föderalismuskommission kurz vor ihrem geplanten Abschluss im Dezember 2004 waren zunächst auch die Vorschläge zur Reform des Beamtenrechts wieder vom Tisch.In den Mittelpunkt der Debatte um die Zukunft des Beamtenrechts rückte nunmehr das sog. „Eckpunktepapier“, das bereits im Oktober 2004 unter dem Titel „Neue Wege im öffentlichen Dienst“ der Öffentlichkeit präsentiert worden war. Das Papier enthielt einen Katalog von Reformzielen, auf die sich die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, der Deutsche Beamtenbund und der damalige Bundesinnenminister Otto Schily verständigt hatten. Ein wesentlicher Punkt in dieser Erklärung bestand darin, dass im Grundsatz ein Einvernehmen darüber erzielt wurde, dass ein neues leistungsbezogenes Bezahlungssystem für die Beamten eingeführt werden müsse, ohne dabei trotz bestimmter Bezahlungsbandbreiten die einheitliche Bezahlung aller Beamten in Bund, Ländern und Gemeinden grundsätzlich aufzugeben.
Das auf der Grundlage dieses Eckpunktepapiers erarbeitete „Strukturreformgesetz“ wurde jedoch im Bundesrat gestoppt und konnte wegen der Neuwahlen im Bund im September 2005 nicht mehr verabschiedet werden.Nun sieht es jedoch so aus, als sei mit Bildung der neuen Bundesregierung tatsächlich der Startschuss für einschneidende Veränderungen im Beamtenrecht gefallen. Die beabsichtigte Neuverteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern wird für das Dienstrecht folgende Konsequenzen haben:
Es ist vorgesehen, das Rahmenrecht des Bundes abzuschaffen, was insbesondere das Beamtenrecht betreffen wird, das bislang durch das Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes einheitlich vorgegeben und von den Ländern durch Landesbeamtengesetze ausgefüllt ist. Zukünftig wird der Bund nur noch die Statuspflichten und - rechte der Beamten im Wege der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit einheitlich festschreiben. Hierzu würden u.a. Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses, Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses zählen.Das Laufbahnrecht soll in die ausschließliche Länderkompetenz überführt werden. Das bedeutet, der Bund würde das für seine Beamten geltende Laufbahnrecht gesondert regeln und die Länder würden jeweils für ihren Bereich eigenständige Laufbahnregelungen erlassen, ohne hierbei an Bundesrecht gebunden zu sein. Das ist nicht unproblematisch, weil nach gegenwärtigem Recht die einheitliche Gestaltung der Laufbahnen und bundesweite Anerkennung der Laufbahnbefähigung die Möglichkeit der Versetzung zu anderen Dienstherren gewährleistet. Denkbar ist deshalb, dass es hier noch zu Änderungen kommt und auch das Laufbahnrecht in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes aufgenommen wird. Die beabsichtigte Überführung des Besoldungs- und Versorgungsrechts für Landesbeamte von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes in die ausschließliche Länderkompetenz dürfte sich besonders einschneidend auswirken. Es steht nämlich zu befürchten, dass sich die Bundesländer zukünftig bei der Bezahlung und Versorgung ihrer Beamten nach der Haushaltslage richten. Finanzkräftigere Bundesländer könnten vergleichsweise großzügigere Bezahlungsregelungen schaffen, während ärmere Länder wie z.B. Brandenburg ein Interesse daran haben könnten, restriktiver vorzugehen. Damit wäre Brandenburg u.U. einem Bezahlungswettlauf ausgesetzt. Das Nachsehen hätten hierbei nicht nur die Landesbeamten selbst. Auch beim Wettbewerb des öffentlichen Dienstes um gute Mitarbeiter in der Verwaltung und im Wissenschaftsbereich könnte sich dies negativ auswirken, insbesondere vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung unseres Landes.
[ Dr. Michael Förster, Ministerium des Innern ]
16.01.2006

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