Reform der Landesorganisation in Kraft
Am 1. Juni 2004 ist das Gesetz zur Neuregelung des Landesorganisationsrechts und zur Umsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes 2003 in Kraft getreten.
Die Verwaltungsreformgesetzgebung im Land Brandenburg wird damit konsequent fortgeführt. Ziel ist eine schlanke, effektive und zugleich bürgernahe Landesverwaltung, die den schwierigen Rahmenbedingungen, speziell der angespannten Haushaltslage sowie der ungünstigen demografischen Entwicklung im äußeren Entwicklungsraum des Landes, gerecht wird.Das Kernstück des Artikelgesetzes bildet das neue Landesorganisationsgesetz (LOG). Es soll – im Sinne eines „Modernisierungsgrundgesetzes“ – den laufenden Prozess der Umgestaltung der Landesverwaltung nachhaltig unterstützten und vertiefen sowie die wesentlichen innovativen Maßnahmen für die Zukunft sichern. Dienstleistungsorientierung, Kostenbewusstsein, Konzentration auf die staatlichen Kernaufgaben, Abbau von Bürokratie sowie umfassende Nutzung von eGovernment sollen die Arbeit der künftigen Landesverwaltung prägen. Das LOG setzt hierfür den notwendigen rechtlichen Rahmen.
Der bewährte zweistufige Verwaltungsaufbau und der damit verbundene Verzicht auf eine Mittelinstanz wird fortgeschrieben. Der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung erfährt eine Stärkung durch die gesetzliche Festlegung von sechs Verwaltungsregionen, an denen sich die Zuständigkeitsbereiche der unteren Landesbehörden zu orientieren haben. Das Verwaltungshandeln erfolgt so ortsnah wie unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten möglich, wobei eine Bündelung von Aufgaben, Befugnissen und Verantwortung bei gleichzeitigem Verzicht auf Genehmigungs- und Einvernehmenspflichten anzustreben ist.
Neben der Novelle zum LOG regelt das Artikelgesetz die Auflösung und Fusion einzelner Dienststellen. Damit sollen Synergieeffekte erreicht und Stelleneinsparungen ermöglicht werden, die laut Haushaltssicherungsgesetz 2003 zu erbringen sind. Zwei Landesoberbehörden (Landesbergamt sowie Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe), dreizehn untere Landesbehörden (drei Ämter für Soziales und Versorgung, vier Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sowie sechs Ämter für Immissionsschutz) und eine Landeseinrichtung (Landesinstitut für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) werden aufgelöst oder zusammengeführt. Zwei neue Landesoberbehörden (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe sowie Landesamt für Arbeitsschutz), das Landesamt für Soziales und Versorgung sowie das Landesumweltamt übernehmen die Aufgaben und das Personal der in den jeweiligen Fachbereichen aufgelösten Behörden.
Einen weiteren Schwerpunkt des Artikelgesetzes bildet die Reduzierung von Berichtspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag. Dies soll sowohl Verwaltung und Regierung als auch das Parlament entlasten.
michael.zwoelfer@mi.brandenburg.de
22.09.2004

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