Bürgernahe Verwaltungssprache
Wenn es heißt „Es könnte erwogen werden“ ist eigentlich gemeint „Das kommt überhaupt nicht in Frage“.Mit „Verweser“ ist nicht der Friedhofsarbeiter sondern der „Verwalter, Stellvertreter“ gemeint.
Mit „es ist zu besorgen“ werden nicht Ihre Einkäufe, sondern die Befürchtungen der Verwaltung beschrieben.
Mit „einbestellen“ ist nicht eine Bestellung, sondern eine (dringliche) Einladung gemeint.
Mit „Das dortseits angezogene Gutachten wird für unbehelflich erachtet“ ist keine neue Kleiderordnung sondern „Das Gutachten, das Sie angeführt haben, klärt diese Frage nicht“ gemeint.
„Schmuckkette“ in der Verwaltungssprache:
Ihr Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen ...
(Ihr Führerscheinantrag .....)
Mit „Gemäß Art. 1, 2, 6, 8 des Kostengesetzes (KG) i.d. F. der Bek. vom 25. Juni 1969 (BayGVBI. S.165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1978 (BayGVBI. S. 561), i. V. m. dem 2. Teil des Kostenverzeichnisses, Tarif-Nr. IV, 8, 2a (Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz vom 27. Dezember 1956) – BayBS III S. 446, ber. BayGVBI 1957, S. 48 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 1978 (BayGVBI S. 344, ber. S. 519), wird folgende Gebühr festgesetzt: 15 €“ will man Ihnen mitteilen „Wenn Sie nicht zahlen, stelle ich Ihnen die Kosten für die regelmäßige Aktualisierung meiner Loseblattsammlung des fünfbändigen Kostenverzeichnisses in Rechnung“.
11.06.2004

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