Public Private Partnership (PPP)
Die gemeinsame Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Markt und Staat
Public Private Partnership ist in aller Munde. Kooperationsmodelle mit der Privatwirtschaft bieten der Verwaltung vielfältige Möglichkeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, wenn einige Spielregeln beachtet werden.
Die Frage nach denkbaren Organisationsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung wird in der aktuellen verwaltungspolitischen Diskussion immer öfter mit dem Schlagwort „Public Private Partnership“ (PPP) beantwortet.PPP ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren in Bereichen, wo die Kooperation mit privaten Akteuren – im Vergleich mit anderen Optionen (Eigenerstellung, Vergabe von Leistungen etc.) – als vorteilhaft angesehen wird. Unterschiede zwischen PPPs bestehen in erster Linie hinsichtlich der beteiligten Akteure (z.B. Land, Kommune, Privatgewerbe, „Dritter Sektor“), des Handlungsfeldes (z.B. Wirtschaftsförderung, Forschung und Entwicklung) und des Formalisierungsgrades (informelle oder auf vertraglichen Vereinbarungen basierende Kooperation, Gründung von gemeinsamen Gesellschaften). Was aber hat PPP mit Verwaltungsmodernisierung zu tun? Bei einem Blick ins Haushaltssicherungsgesetz 2003 wird deutlich, dass die Kooperation mit nicht-staatlichen Partnern beim Umbau der brandenburgischen Landesverwaltung verstärkt beachtet werden soll.
Dort wird zwischen der Zuständigkeit für die Wahrnehmung einer Aufgabe und der tatsächlichen Durchführung der Aufgabe, der Aufgabenerfüllung, unterschieden. Diese Abstufung kann durch den Aspekt der Finanzierungsverantwortung ergänzt werden. Geht man von diesem in „Produktionsschritte“ gegliederten Aufgabenverständnis aus, das die konzeptionelle Grundlage des „Gewährleistungsgrundsatzes“ bildet, teilen sich staatliche und nicht-staatliche Akteuren bei einem PPP die Verantwortung für Aufgabenerfüllung und -finanzierung.
Die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgabe verbleibt – mit der Vergabe von Leistungen an Dritte vergleichbar – beim Staat allein. Kurz gesagt: Es geht darum, dass zwischen den beiden „Grenzpfosten“ hoheitlicher Aufgabenerfüllung und materieller Privatisierung eine Vielzahl an Möglichkeiten besteht, wie öffentliche Aufgaben von Staat und Gesellschaft gemeinsam erbracht werden können.
Anwendungsbeispiele für PPPs gibt es vor allem auf der kommunalen Ebene (z.B. Ver- und Entsorgung, Stadtentwicklung). Ähnlich wie das „Neue Steuerungsmodell“, das ursprünglich als Ansatz zur Modernisierung der Kommunalverwaltungen entwickelt wurde, breitet sich auch die Idee des PPP zunehmend auf Bund und Länder aus (z.B. Bekleidungsmanagement der Bundeswehr). Auch im Bereich des Electronic Government sind eine Vielzahl von öffentlich-privaten Kooperationsmodellen zu finden (z.B. www.berlin.de, www.bremen. de).
Für die öffentliche Verwaltung sind PPPs in erster Linie wegen der damit verbundenen Entlastung der öffentlichen Haushalte, aber auch wegen des in der Privatwirtschaft vorhandenen Know-hows und der Flexibilität und Schnelligkeit privater Partner interessant. Vor dem Hintergrund, dass sich der öffentliche Sektor zunehmend an privatwirtschaftlichen Managementmethoden orientiert und daher mit neuen Anforderungen konfrontiert wird, ermöglichen PPPs den Zugang zu „privatwirtschaftlichem Denken und Handeln“.
Soll ein PPP eingegangen werden, muss jedoch beachtet werden, dass neben dem rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit insbesondere der Umgang mit finanziellen Risiken sowie Umfang und Qualität der gegenseitigen Leistungen einer klaren Regelung bedürfen. Insgesamt gesehen müssen Vorteile (z.B. wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung), Risiken (z.B. Zielkonflikte, Exit-Option) und neue Anforderungen (Stichwort „Beteiligungsmanagement“) gegeneinander abgewogen werden, was letztlich nur auf der Führungsebene geschehen kann.
Trotz leerer Haushaltskassen können demnach nicht nur ökonomische Vorteile für ein PPP ausschlaggebend sein. Mindestens ebenso wichtig sind „klassische“ Qualitätskriterien von Staatstätigkeit wie Steuerbarkeit und politische Legitimation, Transparenz des Verfahrens und die Berücksichtigung von Gemeinwohlinteressen.
[ Tobias Bach, Student der Verwaltungswissenschaft an der Universität Potsdam ]
21.01.2004

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