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Schulamt Wünsdorf

Schulämter kompetenter

Wo stehen die regional zuständigen Schulämter 2 Jahre nach Ihrer Bildung?

Entgegen den Erwartungen hat der Prozess der personellen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenführung der ehemaligen Schulämter mehr Zeit in Anspruch genommen als erwartet, zumal die tatsächliche Zusammenführung der staatlichen Schulämter erst im Mai 2002 mit dem Abschluss der Umzüge vollzogen war.

Insbesondere die parallel zum Prozess der Zusammenführung zu bewältigenden Aufgaben der Vorbereitung des Schuljahres 2003/2004, des Aufbaus eines Beratungs- und Unterstützungssystems und der Bewältigung der Konsequenzen des Schülerrückganges haben in erheblichem Maße Kraft und Arbeitszeit gebunden. Im Rahmen dieser Aufgabenerledigung sind die Schulämter allerdings ihrem Beratungsauftrag gegenüber Schulträgern, schulischen Gremien, Lehrkräften und Eltern in vollem Umfang gerecht geworden. Parallel dazu ist es in einigen Schulämtern bereits gelungen, die neuen Aufgabenzuschnitte mit einer verstärkten Spezialisierung bei gleichzeitiger Entwicklung von Teamstrukturen zu verbinden, so dass von einer Optimierung des schulaufsichtlichen Handelns ausgegangen werden kann.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass auf Grund der Sachkenntnis über die Einzelvorgänge, die bei den staatlichen Schulämtern vorhanden ist, die Entscheidungen schneller und sachgerechter erfolgen können. Die staatlichen Schulämter sind in der Lage, Einzelentscheidungen auch in Kenntnis paralleler Vorgänge in der Region und in kollegialer Abstimmung innerhalb des staatlichen Schulamtes sowie nach intensiverer Beratung mit den Schulen oder regionalen Stellen vorzunehmen. Das Verwaltungshandeln wird nicht nur beschleunigt, sondern auch qualitativ positiv beeinflusst, schafft Kontinuität und die Sorgfalt bei der Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen erhöht die Akzeptanz für das Handeln der Schulämter.

Die gewachsene Verantwortung der staatlichen Schulämter wird u.a. auch in zahlreichen Bestimmungen deutlich. Mit der Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sind auf die staatlichen Schulämter grundsätzlich die Funktionen abgeschichtet worden, für die eine Ermächtigung der obersten Dienstbehörde vorlag, sie auf nachgeordnete Behörden übertragen zu dürfen. Insbesondere wurde den staatlichen Schulämtern die Befugnis zur Ernennung und Beförderung der Landesbeamten, sofern es sich nicht um Schulleitungsstellen handelt, übertragen. Im Rahmen der weiteren Erhöhung der Selbständigkeit von Schule sind einzelne Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten auch auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen worden. Für bestimmte Aufgabenbereiche (Genehmigung von Dienstreisen, Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung, Anordnung von Mehrarbeit, Genehmigung und Versagung von Nebentätigkeiten) nehmen sie die Funktion der oder des Dienstvorgesetzten wahr. Darüber hinaus erstellen sie in der Regel eigenverantwortlich die dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte. Zudem sind einzelnen Schulleiterinnen und Schulleitern im Rahmen eines Modellvorhabens weitere Kompetenzen für Einstellungen, Kündigungen, dienstrechtliche Maßnahmen sowie für eine eigene Budgetverwaltung übertragen worden.

Mit der Verordnung über die Wahrnehmung überregionaler und landesweiter Aufgaben durch einzelne staatliche Schulämter, erhielten einzelne Schulämter schulaufsichtliche Zuständigkeiten, die landesweit oder für mehrere staatliche Schulämter gelten. Hierbei handelt es sich zumeist um schulfachliche Zuständigkeiten im engeren Sinne, insbesondere die fachliche Zuständigkeit für einzelne Fächer im Unterricht oder in Prüfungen. In diesem Zusammenhang bestimmen die Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und Aufgaben des regional zuständigen staatlichen Schulamtes (Rahmengeschäftsordnung Staatliches Schulamt) auch die Zuständigkeit für ein Beratungs- und Unterstützungssystem. Somit werden die Steuerung sowie die finanzielle und personelle Ausstattung dieses Beratungs und Unterstützungssystems für die staatlichen Schulämter und die Schulen durch die staatlichen Schulämter selbst vorgenommen. Der perspektivische Schwerpunkt der Tätigkeit der Schulaufsicht liegt in der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an den Schulen.

Insgesamt war und ist es das Bestreben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, sich auf die Verabredung und Festlegung von Grundsätzen zu beschränken und die schulfachlichen, schulorganisatorischen, personalrechtlichen und stellenwirtschaftlichen Einzelentscheidungen den staatlichen Schulämtern zu überlassen.


Wolfgang.Brede@mbjs.brandenburg.de

20.01.2004