Staatskanzlei

Änderung Schulgesetz: Schulzentren – Leistungsbewertung für 1. und 2. Klasse – sonstiges pädagogisches Personal

veröffentlicht am 14.02.2017

Die Landesregierung sieht in Zusammenschlüssen von Grund- und weiterführenden Schulen zu Schulzentren die Basis für ein besseres Lernumfeld. Das sieht eine Änderung des Brandenburger Schulgesetzes vor, dem das Kabinett heute zugestimmt hat. Der Gesetzentwurf soll das gemeinsame Lernen in Schulzentren unterstützen, wie Bildungsminister Günter Baaske nach der Kabinettsitzung betonte. Es solle aber keine neue Schulform geschaffen werden. Darüber hinaus modifiziert das Gesetz die Leistungsbewertung in den ersten beiden Schuljahren und stärkt Träger, die umfassend in  Schulgebäude investieren.

Baaske: „Die Änderungen des Schulgesetzes bringen Verbesserungen für Schulen, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler. Es sind moderate Anpassungen, die Rechtskontinuität schaffen."

Mit dem Gesetzentwurf wird der Begriff des „Schulzentrums" in das Schulgesetz aufgenommen. Darunter ist eine Schule zu verstehen, die die Jahrgangsstufen 1 bis 10 (Zusammenfassung Oberschule mit einer Grundschule) oder die Jahrgangsstufen 1 bis 13 (Zusammenfassung Gesamtschule mit einer Grundschule) umfasst. Soweit Schüler eines Schulzentrums an ihrer Schule verbleiben wollen, setzen sie ihr Schulverhältnis beim Übergang von der Jahrgangsstufe 6 in die Jahrgangsstufe 7 fort und müssen an keinem Auswahlverfahren teilnehmen. Damit besteht für alle Schüler die Möglichkeit, von der 1. Klasse bis zum Schulabschluss gemeinsam zu lernen.

Der Gesetzentwurf sichert zudem die einheitliche der Form der Leistungsbewertung in den ersten beiden Schuljahren. Zukünftig erhalten alle Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 schriftliche Informationen zur Lernentwicklung. Die hierfür bisher notwendigen Beschlüsse der Elternversammlung und der Klassenkonferenz der Jahrgangstufe 2 entfallen.

Bildungsminister Baaske: „Gerade in den so genannten Flex-Klassen mit den zusammengefassten Jahrgangsstufen 1 und 2 führt die bisherige Rechtslage dazu, dass die Zeugnisse innerhalb einer Klasse eine unterschiedliche Form haben können. Mit der Änderung schaffen wir Einheitlichkeit und bessere Vergleichbarkeit. Alle Schülerinnen und Schüler haben jetzt mehr Zeit, sich auf die Notengebung einzustellen."

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfes ist die Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten des sonstigen pädagogischen Personals, wie zum Beispiel Heilpädagogen, Heilerziehungspflegern oder Sozialpädagogen. Zukünftig können sie uneingeschränkt im gemeinsamen Unterricht eingesetzt werden.

Weiterhin werden mit dem Gesetzentwurf die Träger gestärkt, die umfassend in den Schulbau und -neubau investieren und die Beschulung von Schülern aus anderen Kommunen übernehmen. Zukünftig können investive Kosten in den Schulkostenbeitrag jener Kommunen einbezogen werden, deren Schüler eine Einrichtung außerhalb ihres Gemeindegebietes besuchen.

Pressemitteilung als PDF (application/pdf 185.6 KB)