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Antrag 15/2017
Änderung der GO der Stadt

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Drucksache 15/2017 (22.9 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 09.02.2017 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Wortlaut:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den § 8 Punkt 4 Satz 1 der GO der Stadtverordnetenversammlung Prenzlau in seinem Wortlaut wie folgt zu ändern: "Vor Beschluss eines Geschäftsordnungsantrages auf Schluss der Aussprache ist die noch anstehende Rednerliste vom Vorsitzenden mit der Maßgabe zu verlesen, diese abzuarbeiten." Satz 2 bleibt bestehen.

Begründung:
Die GO hat in diesem Punkt wiederholt zu Irritationen geführt und wird in den Fraktionen unterschiedlich interpretiert. Da durchaus die Gefahr besteht, dass die gewollte politische Diskussion durch die bestehende Regelung "abgewürgt" wird, sollte der Wortlaut entsprechend der über Jahre hinweg üblichen Praxis in der SVV und ihren Ausschüssen angepasst werden.

Begründung

Stellungnahme des Bürgermeisters:
Nach intensiver Prüfung der Angelegenheit ist aufgefallen, dass die derzeit gültige GeschO der SVV zwei Regelungen enthält, die auf das Thema „Schluss der Aussprache“ angewandt werden könnten bzw. anzuwenden sind.

§ 7 Absätze 1und 2
§ 7 - Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertagung
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnungspunkte
a) durch die Entscheidung in der Sache abschließen,
b) verweisen oder
c) ihre Beratung vertagen.

(2) Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.
und
§ 8 - Redeordnung

(4) Vor Beschluss eines Geschäftsordnungsantrages auf Schluss der Aussprache ist die noch anstehende Rednerliste vom Vorsitzenden zu verlesen. Fraktionen, die sich zur Sache noch nicht geäußert haben, ist bei Bedarf noch Rederecht einzuräumen.

Die Formulierung des § 7 Absätze 1 und 2 entspricht der Formulierung aus der Mustergeschäftsordnung, die durch den Städte- und Gemeindebund Brandenburg (StuGB Bbg) nach der Einführung der Kommunalverfassung Brandenburg 2008 bereitgestellt wurde. Darüber hinaus enthält die Mustergeschäftsordnung keine weiteren Formulierungen oder Regelungen zu Geschäftsordnungsanträgen. Aus dem Wortlaut des § 7 Absatz 2 Satz 2 ergibt sich des Weiteren, dass die unter § 7 Absatz 1 aufgezählten Formen von Anträgen erst im Verlaufe des Tagesordnungspunktes gestellt werden (können), denn die Formulierung „…die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen…“ weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Tagesordnungspunkt aufgerufen und die Aussprache dazu im Gange sein muss. Gleichzeitig wird damit zum Ausdruck gebracht, dass nach Beschluss zu einem der 3 möglichen Anträge die Aussprache insoweit beendet wird, dass nur noch die vorher registrierten Wortmeldungen abgearbeitet werden.

Insofern ist davon auszugehen, dass der „Antrag auf Entscheidung in der Sache“, der „Antrag auf Verweisung“ sowie der „Antrag auf Vertagung der Beratung“ einem „Geschäftsordnungsantrag auf Abschluss der Aussprache“ gleichzusetzen sind.

Nach der Mustergeschäftsordnung bzw. nach § 7, Absatz 2, Satz 2 GeschO sind die bei Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen, was auch heißt, dass die Rednerliste nach Beschluss auf Ende der Aussprache noch abzuarbeiten ist.

Mit § 8 Absatz 4 wurde in der GeschO eine Regelung eingefügt, die den konkreten Geschäftsordnungsantrag „auf Schluss der Aussprache“ benennt, jedoch keine explizite Aussage trifft, wie mit noch vorliegenden Wortmeldungen umzugehen ist. Die Regelung wurde bisher dahingehend interpretiert, dass bei mehrheitlicher Zustimmung zum Geschäftsordnungsantrag auf Schluss der Aussprache diese auch wirklich abgeschlossen und die vorliegenden Wortmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden. Davon unabhängig hätten jedoch alle Fraktionen, die sich bis dahin zur Sache nicht geäußert hatten, einen Anspruch auf Rederecht nach dem Beschluss zum Ende der Aussprache.

Im gesamten Kontext betrachtet liegt hier in gewisser Weise eine Zersplitterung der Handlungsabfolge vor, wie vorzugehen ist, wenn ein Stadtverordneter ein „Antrag auf Ende der Aussprache“ stellt. Diese ist nachfolgend aufgezeigt:

1. Antrag auf Abstimmung in der Sache oder auf Verweisen (in ein anderes Gremium) oder auf Vertagen der Beratung = Ende der
Aussprache wird gestellt.
§ 7 Abs. 1
2. Der Vorsitzende prüft, ob der Antragsteller in der Sache von seinem Rederecht noch keinen Gebrauch gemacht hat. § 15 Abs. 5
3. Der Vorsitzende verliest die vorhandenen Wortmeldungen (und
schließt vorerst die Rednerliste).
§ 8 Abs.4 Satz1
4. Es kann ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag nach 1.
gehört werden.
§ 15 Abs. 3
5. Es wird über den Antrag nach 1. abgestimmt. § 7 Abs. 2
Satz 1
beachten
6. Antrag nach 1.
wird mehrheitlich abgelehnt
wird mehrheitlich angenommen
Die Aussprache wird fortgesetzt. Die geschlossene Rednerliste (3.) wird wieder geöffnet. Die Aussprache wird mit den noch vorliegenden Wortmeldungen zu Ende geführt. § 7 Abs. 2, Satz 2
Ein neuer gleichartiger Antrag nach 1. darf nicht mehr gestellt werden. § 15 Abs. 4 Fraktionen, die bisher nicht zur Sache gesprochen ist
ein Rederecht einzuräumen.
§ 8 Abs. 4, Satz 2
7. Die Abstimmung in der Sache wird herbeigeführt.
8. Es können persönliche Erklärungen abgegeben werden. § 9 Abs. 1 und 2

Folgt man den vorgenannten Ausführungen und auch dem Antrag der Fraktion DIE LINKE.Prenzlau würde man eine Doppelregelung schaffen.

Ich schlage Ihnen deshalb zum besseren Verständnis und zur besseren Handhabung der GeschO vor, den § 8 Abs. 4 in den § 7 Abs. 2 zu integrieren:

§ 7 Abs.2 (Vorschlag) Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Vor Beschluss des Antrags ist die noch anstehende Rednerliste vom Vorsitzenden zu verlesen. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen sowie den Fraktionen, die sich zur Sache noch nicht geäußert haben, bei Bedarf noch Rederecht einzuräumen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Fraktion DIE LINKE.Prenzlau

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