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Auskünfte aus dem Melderegister

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpoolings). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.

Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die Beauskunftung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.

Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen.

Ansprechpartner

Frau E. Stoffregen
Bürgerservice / Einwohnermeldeamt
SB Bürgerservice

Telefon: 03984 75-320
E-Mail:  oomlbuerufakgertbhseufakrvicetbh@prenzlau.depncj

Frau S. Hidde
Bürgerservice / Einwohnermeldeamt
SB Bürgerservice

Telefon: 03984 75-320
E-Mail:  oomlbuerufakgertbhseufakrvicetbh@prenzlau.depncj

Frau C. Ramm
Bürgerservice / Einwohnermeldeamt
SGL Bürgerservice

Telefon: 03984 75-319
E-Mail:  oomlbuerufakgertbhseufakrvicetbh@prenzlau.depncj

Frau D. Eberwein
Bürgerservice / Einwohnermeldeamt
SB Bürgerservice

Telefon: 03984 75-320
E-Mail:  oomlbuerufakgertbhseufakrvicetbh@prenzlau.depncj

Bürgerservice / Einwohnermeldeamt

Öffnungszeiten:
Mo: 08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr
Di: 08:00 - 12:00 Uhr
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Mi: nur Empfang & Stadtkasse
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Do: 08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Fr: 08:00 - 13:00 Uhr
Adresse:
Am Steintor 4
17291  Prenzlau
Postanschrift:
Postfach: 1261
17282  Prenzlau
Telefon:
03984 75-322
Fax:
03984 75-391
E-Mail:
oomlbuerufakgertbhseufakrvicetbh@prenzlau.depncj

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