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Beschlussvorlage 182/2008
Sitzverteilung im Hauptausschuss

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Drucksache 182/2008 (17.6 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 23.10.2008 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 49 (2) Kommunalverfassung des Landes Brandenburg:

a) Vorsitzender des Hauptausschusses ist der Bürgermeister.
b) Der Vorsitzende des Hauptausschusses wird aus der Mitte des Hauptausschusses gewählt.

Begründung

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zeigt gem. § 49 (2) zwei Möglichkeiten für den Vorsitz des Hauptausschusses auf. Über das Verfahren entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Das heißt, die Stadtverordnetenversammlung entscheidet, ob der hauptamtliche Bürgermeister Vorsitzender des Hauptausschusses sein soll oder ob
der Hauptausschuss den Vorsitzenden aus seiner Mitte wählen soll.
Das Ministerium des Innern empfiehlt, den Bürgermeister zum Vorsitzenden des Hauptausschusses in der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss zu bestimmen, insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtslage in anderen Bundesländern und wegen der besonderen Erfahrung des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Sitzungsleitung sowie dem Zusatzwissen des hauptamtlichen
Bürgermeisters als Chef der Verwaltung (Rundschreiben zur Erläuterung der
Kommunalverfassung und zur Vorbereitung der Kommunalwahl 2008 vom 11. Juni 2008, Punkt 6.4).

Wird der Vorsitzende des Hauptausschusses aus der Mitte der Mitglieder des
Hauptausschusses gewählt, entstehen gemäß Entschädigungssatzung  allerdings zusätzliche Kosten in Höhe von 5.400,00 € jährlich.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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