Staatskanzlei

Besserer Zugang zum Härtefallverfahren

veröffentlicht am 12.03.2013

Ausreisepflichtige Ausländer haben künftig in Brandenburg einen leichteren Zugang zum Härtefallverfahren. Das Kabinett beschloss am Dienstag eine Änderung der entsprechenden Verordnung. Innenminister Dietmar Woidke: „Damit tragen wir den praktischen Erfahrungen aus acht Jahren Härtefallkommission Rechnung. Wir sorgen durch die Liberalisierung der Ausschlussgründe für einen besseren Zugang zum Härtefallverfahren und erleichtern so auch die Arbeit der Kommission.“ Die 2005 eingerichtete Kommission habe sich bewährt und gute Arbeit geleistet. „In besonders gelagerten humanitären Einzelfällen muss es möglich sein, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis erhält“, betonte der Minister. Mit der Änderung werden vor allem die Ausschlussgründe für Härtefallverfahren neu strukturiert. Unterschieden wird nunmehr zwischen zwingenden Ausschlussgründen, bei denen es keinen Interpretationsspielraum gibt, und Regelausschlussgründen, bei denen die Kommission im Einzelfall eine Bewertung vornehmen muss. Nicht mehr enthalten ist die Vorschrift, dass ein Ausländer keinen Zugang zum Härtefallverfahren hat, wenn gegen ihn ein Fahndungsersuchen läuft, da sich dieses formale Kriterium in der Praxis nicht bewährt hat. Ferner wird klargestellt, dass das Innenministerium den Ausländerbehörden untersagen darf, während eines laufenden Härtefallverfahrens beispielsweise eine Abschiebung durchzuführen. Zum Hintergrund: Die Härtefallkommission kann in besonderen humanitären Einzelfällen ausreisepflichtigen Ausländern den weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglichen, auch wenn die regulären aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dazu kann die Kommission ein Ersuchen an den Innenminister richten. Dieser entscheidet, ob eine Anordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die zuständige Ausländerbehörde ergeht. Seit 2005 erhielten insgesamt 248 Menschen als Folge eines Ersuchens der Härtefallkommission eine Aufenthaltserlaubnis. Der Kommission gehören zehn Mitglieder an. Die acht stimmberechtigten Mitglieder werden von der evangelischen und der katholischen Kirche, den Flüchtlingsorganisationen des Landes, der Liga der Freien Wohlfahrtspflege, dem Städte- und Gemeindebund, dem Landkreistag und dem Sozial- sowie dem Innenministerium benannt. Zusätzlich sind die Integrationsbeauftragte des Landes und die Leiterin Geschäftsstelle der Härtefallkommission Mitglieder ohne Stimmrecht.