Staatskanzlei

Künftig mehr Rechtssicherheit beim Winterdienst

veröffentlicht am 07.06.2011

Kommunen können künftig per Satzung den Winterdienst auf Anlieger auch dort übertragen, wo es keinen befestigten Gehweg gibt. Eine entsprechende Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes beschloss heute das Kabinett. Notwendig geworden war die Novelle, weil das Verwaltungsgericht Potsdam im entsprechenden Paragrafen die notwendige Klarheit vermisst hatte. Auch der Städte- und Gemeindebund drängte auf eine Gesetzesänderung. Infrastrukturminister Jörg Vogelsänger sagte: „Angesichts der strengen Winter in den vergangenen Jahren sind Verbesserungen für Fußgängerinnen und Fußgänger dringend notwendig. Die nun vorgenommenen Änderungen im Straßengesetz schaffen beim Winterdienst mehr Rechtssicherheit sowohl für Kommunen als auch für Bürgerinnen und Bürger. Diese können sich darauf verlassen, dass in geschlossenen Ortslagen auch im Winter begehbare Wege zur Verfügung stehen. Gleichzeitig können die Gemeinden Anlieger verpflichten, einen größeren Anteil an Winterdienstleistungen zu tragen. Der Gesetzentwurf geht jetzt in den Landtag. Mein Ziel ist es, noch vor der Sommerpause die erste Lesung zu erreichen.“ In vielen Gemeinden sind nicht überall angelegte Gehwege vorhanden. Dennoch ist die Bevölkerung darauf angewiesen, auch im Winter bei Schnee und Eis begehbare Wege vorzufinden, um am öffentlichen Leben teilnehmen zu können. Insbesondere Wege zur ärztlichen Versorgung, zum Einkaufen, zur Arbeit oder in die Schule müssen auch im Winter möglich sein. Der entsprechende Paragraf Brandenburgischen Straßengesetzes wird daher geändert. Es wird für Gemeinden das Recht auf eine Pflichtenübertragung im angemessenen und zumutbaren Rahmen auf die Anlieger deutlich herausgestellt. Dabei wird den Gemeinden eingeräumt, in Straßenräumen ohne Gehweg zu bestimmen, dass ein notwendiger Pfad begehbar vorzuhalten ist. In diesem Fall darf die Gemeinde per Satzung regeln, dass auf einem Streifen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite entlang der Grundstücksgrenze der Winterdienst durchzuführen ist. Dies kann auch für Teilabschnitte von Straßen bestimmt und jeweils auf Anlieger übertragen werden. Den betroffenen Eigentümern steht es frei, diese Pflicht auf Dritte zu übertragen.