Staatskanzlei

Kabinett verabschiedet Brandenburgisches Vergabegesetz

veröffentlicht am 29.03.2011

Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung das Vergabegesetz verabschiedet. Mit dem von Wirtschaftsminister Ralf Christoffers vorgelegten „Brandenburgischen Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen“ wird ein zentrales Vorhaben der Landesregierung umgesetzt, auf das sich die Regierungsparteien in ihrer Koalitionsvereinbarung verständigt hatten. „Gute Arbeitsbedingungen und faire Entlohnung sind zentrale Voraussetzungen, um im Wettbewerb der Regionen um Fachkräfte zu bestehen und die breite Mitte unserer Gesellschaft zu stärken.“ Das unterstrich Minister Christoffers im Anschluss an die Kabinettssitzung. Eine moderne und wettbewerbsfähige Wirtschaft, Arbeitsplätze und auskömmliche Löhne seien Grundvorsaussetzungen für Wohlstand und sozialen Frieden. Der Wettbewerb um die Aufträge der öffentlichen Hand werde zunehmend zu Lasten der Beschäftigten ausgetragen, sagte Minister Christoffers. „Durch Löhne, die so niedrig sind, dass sie durch Sozialleistungen aufgestockt werden müssen, wird das System der sozialen Sicherheit ausgehöhlt. Mit dem Vergabegesetz werde Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegengewirkt, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstünden, so der Minister weiter. „Zu Mindestanforderungen, die zum Schutz der Arbeitnehmer an die Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen zu stellen sind, gibt es keine Alternative. Dasselbe gilt für die Kontrolle der tatsächlichen Umsetzung.“ „Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf werden alle vier Kernthemen aus unserem Eckpunktepapier umgesetzt, das das Wirtschafts- und Europaministerium im Februar 2010 dem Kabinett vorgelegt hat“, sagte Minister Christoffers. Die Kernpunkte sind: - Lohnuntergrenzen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge - Tariftreue im Öffentlichen Personennahverkehr - Rechtssicherheit für die Vergabestellen - Bei Einbeziehung der Kommunen: Anwendung des Konnexitätsprinzips Mit dem Brandenburgischen Vergabegesetz werden Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen aufgestellt. Danach werden öffentliche Aufträge nur an Bieter vergeben, die ihren Beschäftigten einen Bruttostundenlohn von mindestens 7,50 Euro zahlen. Die Landesregierung wird den Entgeltsatz regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre überprüfen. Das Gesetz wird auch gelten, wenn Aufgaben an private Dritte übertragen werden. Das heißt, dass dort, wo im Wege der Auftragsvergabe ein Outsourcing erfolgt, das Mindestarbeitsentgelt nicht unterschritten werden kann. Auch die Einhaltung von Lohnuntergrenzen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist in das Gesetz aufgenommen worden. Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs wird statt einer Mindestvergütung eine Tariftreueregelung getroffen. Darin ist festgeschrieben, dass bei öffentlichen Aufträgen für Dienstleistungen des ÖPNV auf Straße und Schiene die Beschäftigten „mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt“ gezahlt bekommen. Zudem ist in dem Gesetz ein Ausschluss von Waren und Leistungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit und Zwangsarbeit vereinbart. Im Gesetz sind darüber hinaus Bestimmungen enthalten, die die Vergabestellen rechtssicher in die Lage versetzen, das wirtschaftlichste Angebot zu bestimmen. Erscheint ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, im Hinblick auf die Lohnkalkulation unangemessen niedrig, wird der öffentliche Auftraggeber zur vertieften Prüfung des Angebots verpflichtet. „Damit wollen wir vermeiden, dass Auftragnehmer, die den Anforderungen des Gesetzes gerecht werden wollen, durch Konkurrenten aus dem Markt gedrängt werden, die dies nur vortäuschen“, erläuterte Christoffers. Zu der in den vergangenen Monaten diskutierten Frage, ob und ggf. in welchem Umfang durch die Einbeziehung der Kommunen in den Geltungsbereich des Gesetzes das Konnexitätsprinzip greift, hatte das Wirtschaftsministerium zwei Gutachten in Auftrag gegeben. Im Ergebnis ist nun im Gesetz geregelt, dass das Land den Kommunen für die mit der Anwendung des Gesetzes verbundenen Mehrbelastungen beim Verwaltungsaufwand einen finanziellen Ausgleich gewährt. Die hierfür notwendigen Mittel werden im allgemeinen Haushalt bereit gestellt. Die zur Kostenerstattung dienenden Pauschalen sollen laufend dem tatsächlichen Aufwand angepasst werden. „Nach den ersten beiden vollständigen Haushaltsjahren, in denen das Gesetz angewandt wird, sollen die Kostenerstattungen insgesamt evaluiert werden“, kündigte Christoffers an.