Staatskanzlei

Weg für Feuerwehrführerschein frei

veröffentlicht am 20.12.2011

Der Weg zum so genannten Feuerwehrführerschein in Brandenburg ist frei. Das Kabinett stimmte am Dienstag in Potsdam einer entsprechenden Rechtsverordnung zu, die es Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes mit PKW-Führerschein ermöglicht, eine Fahrerlaubnis für Einsatzfahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht zu erwerben. „Damit verhindern wir einen absehbaren Engpass bei Fahrern für mittelschwere Einsatzfahr-zeuge und erhalten so die Einsatzfähigkeit der Kräfte des Brand- und Katastrophenschutzes. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass die Kommunen als Träger des Brand- und Katastrophenschutzes kostenmäßig nicht über Gebühr belastet werden“, betonte Innenminister Dietmar Woidke. Der Feuerwehrführerschein kann durch eine feuerwehr- oder organisationsinterne Ausbildung und Prüfung oder durch die Ausbildung und Prüfung durch einen Fahrlehrer erworben werden. Die Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass sich Feuerwehren und Hilfsorganisationen für diesen Zweck auch überörtlich zusammenschließen können. Die Fahrerlaubnis gilt ausschließlich für Einsatzzwecke. Sie gilt nicht für Privat- oder Vereinsfahrten. Ehrenamtliche Angehörige von Feuerwehren und Hilfsorganisationen, die den Feuerwehrführerschein erwerben wollen, müssen seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines Pkw-Führerscheins sein. Zugleich werden umfangreiche Mindestanforderungen für die Erweiterung der Fahrausbildung festgelegt. Seit der EU-weiten Neuregelung der Führerscheinklassen im Jahr 1999 dürfen Inhaber eines Pkw-Führerscheins nur noch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis unter 3,5 Tonnen pilotieren. Zuvor waren das Steuern von Fahrzeugen bis zu 7,5 Tonnen Gesamtgewicht möglich. Dies führte dazu, dass durch altersbedingtes Ausscheiden von Einsatzkräften immer weniger Fahrer für Fahrzeuge von 3,5 bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht zur Verfügung standen. Der Bundestag machte deshalb im Sommer dieses Jahres von der Möglichkeit der Führerscheinrichtlinie, Ausnahmeregelungen zuzulassen.